In einem Betrieb, in dem in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden,
kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden
hat, von dem Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit
zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4
Satz 1 TzBfG). Diese hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.
Der Kläger ist seit 1995 im Luftfahrtunternehmen der Beklagten mit einer durchschnittlichen
Arbeitszeit von 18 Wochenstunden beschäftigt. Die Beklagte ist berechtigt,
dem Kläger sämtliche Tätigkeiten im „Basic Service 2“ zuzuweisen. Zu diesen
gehört neben dem Betreuungsdienst, dem der Kläger zugeordnet ist, eine Vielzahl
anderer Tätigkeiten. 2008 übertrug die Beklagte ihren Betreuungsdienst auf einen
Dienstleistungsanbieter und überließ diesem ua. den Kläger auf der Grundlage eines
Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Später verpflichtete sich die Beklagte gegenüber
dem Entleiher, ausschließlich Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
mindestens 18 Stunden zu überlassen. Der Kläger verlangt von der Beklagten, seine
regelmäßige Wochenarbeitszeit auf zehn Stunden zu reduzieren. Die Beklagte macht
geltend, die Arbeitszeitregelungen des Überlassungsvertrages stünden dem Verringerungsbegehren
entgegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg. Der gesetzliche Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht auch Arbeitnehmern
zu, die bereits in Teilzeit arbeiten. Die Arbeitszeitbestimmungen des Überlassungsvertrages
berechtigten die Beklagte nicht, den Verringerungswunsch des
Klägers abzulehnen. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Teilzeitverlangen bei allen
vertraglich möglichen Einsätzen betriebliche Gründe entgegenstehen. Zu der Möglichkeit,
den Kläger – gegebenenfalls im Wege eines Ringtausches – auf einem anderen
Arbeitsplatz in ihrem Luftfahrtunternehmen einzusetzen, hatte die darlegungsbelastete
Beklagte nichts vorgetragen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2012 – 9 AZR 259/11 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2011 – 17 Sa
641/10 –