BAG: Anrechnung von Wochenurlaub nach § 244 AGB-DDR auf die Bewährungszeit gem. § 23a BAT-O

Die Zeit eines Wochenurlaubs nach § 244 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik (AGB-DDR) ist nur in Höhe der Dauer der Schutzfristen des
§ 6 Abs. 1 MuSchG auf die Bewährungszeit gem. § 23a BAT-O anzurechnen.
Nach § 23a Nr. 4 BAT-O muss die Bewährungszeit grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt
sein. Hiervon macht § 23a Nr. 4 Satz 3 Buchst. e BAT-O für die Dauer der Schutzfristen
nach dem Mutterschutzgesetz (sechs Wochen vor sowie idR acht Wochen nach der Entbindung)
eine Ausnahme. Der Wochenurlaub von 20 Wochen nach der Entbindung gemäß
§ 244 Abs. 1 AGB-DDR ist nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen, soweit er die Dauer
der Schutzfristen des § 6 Abs. 1 MuSchG übersteigt.

Die Klägerin war seit 1982 an einer Hochschule für Film und Fernsehen in der ehemaligen
DDR beschäftigt. Im Anschluss an die Geburt ihres zweiten Kindes nahm sie gem. § 244
Abs. 1 AGB-DDR Wochenurlaub für die Dauer von 20 Wochen nach der Entbindung in Anspruch.
Als das beklagte Land im Jahre 1998 über den Bewährungsaufstieg der Klägerin in
eine höhere Vergütungsgruppe zu befinden hatte, rechnete es nur die ersten acht Wochen
des Wochenurlaubs der Klägerin auf die Bewährungszeit an, nicht jedoch die weiteren
12 Wochen. Bei Berücksichtigung des gesamten Wochenurlaubs hätte die Klägerin
12 Wochen früher Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe erhalten. Diese Differenz
hat sie mit ihrer Klage geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit Beschluss vom 21. März 2002 hat der
Senat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob
Art. 119 EGV (jetzt Art. 141 EG) und die Richtlinie 76/207/EWG es verbieten, in einer tariflichen
Regelung Zeiten, in denen eine Angestellte Wochenurlaub nach § 244 AGB-DDR in
Anspruch genommen hat, von der Anrechnung auf die Bewährungszeit auszunehmen, soweit
sie die Dauer von acht Wochen gem. § 6 Abs. 1 MuSchG übersteigen. Diese Frage hat
der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. November 2004 dahin beantwortet, dass die
Richtlinie 76/207/EWG einer derartigen tariflichen Regelung entgegensteht, sofern die Ziele
und der Zweck beider Urlaubsregelungen den Zielen des Schutzes der Frau in Schwanger
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schaft und Mutterschaft entsprechen, wie er in Art. 2 Abs. 3 der genannten Richtlinie normiert
ist.

Dies ist, wie der Senat jetzt entschieden hat, nur für den Zeitraum der ersten sechs Wochen
nach der Entbindung der Fall. Insoweit verfolgen § 6 Abs. 1 MuSchG und § 244 AGB-DDR
den doppelten Zweck der körperlichen Regeneration der Mutter nach der Entbindung und
der Herstellung und Vertiefung sozialer Kontakte zwischen Mutter und Kind. Für die Zeit
nach Ablauf von sechs Wochen nach der Entbindung trug der Wochenurlaub nach § 244
AGB-DDR dagegen ausschließlich der Betreuungssituation in Bezug auf das Kind Rechnung.
Dies folgt ua. aus § 244 Abs. 3 AGB-DDR, wonach die Mutter den Wochenurlaub unterbrechen
konnte, wenn sich das Kind nach Ablauf von sechs Wochen nach der Entbindung
in stationärer Behandlung befindet.

BAG, Urteil vom 16. Juni 2005 – 6 AZR 108/01 –

Vorinstanz: LAG Brandenburg, Urteil vom 31. August 2000 – 8 Sa 53/00 –