BAG: Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte eine Versorgungsordnung auszulegen,
die in § 6 Abs. 2 die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das
betriebliche Ruhegeld vorsieht. In § 7 Abs. 2 ist bestimmt, dass „eine Kürzung der
Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen
Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente
erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten
des Mitarbeiters geht“. Der Senat hat entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung
der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen
kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst bei Erreichen der
Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte.
Der Kläger schied mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis
mit der Beklagten aus. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach
der Versorgungsordnung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene
gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegangener Arbeitslosigkeit in
Höhe von 1.218,88 Euro monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des
65. Lebensjahres hätte seine Rente 1.486,44 Euro betragen. Die Beklagte hat die
Hälfte des letztgenannten Betrages auf die Betriebsrente des Klägers angerechnet.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt und gemeint, die Beklagte
sei lediglich berechtigt, die Hälfte der ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen.
Die Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts – anders als zuvor
beim Landesarbeitsgericht – keinen Erfolg. Nach den Regelungen in § 6 Abs. 2 und
§ 7 Abs. 2 der Versorgungsordnung ist die Beklagte berechtigt, die Hälfte der ungekürzten
gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2010 – 3 AZR 747/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Juni 2008 – 5 Sa 438/08 –

Dem Senat lagen am selben Tag zwei weitere Verfahren (- 3 AZR 475/09 – und
– 3 AZR 476/09 -) mit im wesentlichen gleich gelagertem Sachverhalt zur Entscheidung
vor.