BAG: Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags

Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch einen
Aufhebungsvertrag beendet wurde und stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Aufhebungsvertrag
nicht zustande gekommen ist, hat der Arbeitgeber nur dann Annahmeverzugsvergütung
zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war zwischen den Parteien umstritten,
ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Der Arbeitgeber
überwies nach der vermeintlich vereinbarten Beendigung eine Abfindung auf das Konto der
Arbeitnehmerin. Diese erschien in der Folge nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz, sandte ihre
Dienstschlüssel zurück und nahm die ihr zugesandten persönlichen Gegenstände entgegen.
Erst nach sieben Monaten machte sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich
geltend und nach einem Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Die Klage
auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit zwischen dem vom Arbeitgeber zu Unrecht
angenommenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der
Arbeitsleistung war erfolglos.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember 2005 – 5 AZR 19/05 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 23. Dezember 2004 – 1 Sa 71/04 –