Das hat in der Insolvenz zur Folge, dass Forderungen, die auf Zeiträume vor der Eröffnung
entfallen, lediglich Insolvenz- und keine Masseforderungen sind (§ 108 Abs. 2, § 55 Abs. 1
Nr. 2 InsO). Wird das Insolvenzverfahren während der Freistellungsphase eröffnet, sind die
nach der Eröffnung zu leistenden Zahlungen Insolvenzforderungen. Wird es während der
Arbeitsphase eröffnet, ist die nach der Eröffnung verdiente Vergütung Masseforderung. Sie
ist dann in der Freistellungsphase „spiegelbildlich„ zu dem Zeitraum der Arbeitsphase auszuzahlen,
in dem sie verdient wurde. Hinsichtlich dieser Masseforderungen ist auch ein Betriebserwerber,
auf den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis übergegangen ist, zur Zahlung verpflichtet.
Für Insolvenzforderungen haftet er dagegen nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 9 AZR 645/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 12 Sa 1202/03 –
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 12 (15) Sa
1205/03 –