BAG: Altersteilzeit in der Insolvenz

Altersteilzeit kann im Blockmodell geleistet werden. In diesem Fall arbeitet der Arbeitnehmer
während der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses voll (Arbeitsphase) und während
der zweiten Hälfte nicht (Freistellungsphase). Er erhält durchgängig die Hälfte seines Arbeitsentgeltes
und einen Aufstockungsbetrag zum Nettoeinkommen, dessen Mindesthöhe im
Altersteilzeitgesetz geregelt ist. Die während der Freistellungsphase zu leistenden Zahlungen
sind, wie der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichtes nunmehr entschieden hat, eine
in der Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung für die während der Arbeitsphase geleistete,
über die hälftige Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit.

Das hat in der Insolvenz zur Folge, dass Forderungen, die auf Zeiträume vor der Eröffnung
entfallen, lediglich Insolvenz- und keine Masseforderungen sind (§ 108 Abs. 2, § 55 Abs. 1
Nr. 2 InsO). Wird das Insolvenzverfahren während der Freistellungsphase eröffnet, sind die
nach der Eröffnung zu leistenden Zahlungen Insolvenzforderungen. Wird es während der
Arbeitsphase eröffnet, ist die nach der Eröffnung verdiente Vergütung Masseforderung. Sie
ist dann in der Freistellungsphase „spiegelbildlich„ zu dem Zeitraum der Arbeitsphase auszuzahlen,
in dem sie verdient wurde. Hinsichtlich dieser Masseforderungen ist auch ein Betriebserwerber,
auf den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis übergegangen ist, zur Zahlung verpflichtet.
Für Insolvenzforderungen haftet er dagegen nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 9 AZR 645/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 12 Sa 1202/03 –

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 12 (15) Sa
1205/03 –