Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten
Berufsjahr kann eine nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Arbeitnehmer mit mehreren
Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein
höheres Lebensalter auf. Eine solche Beschränkung kann gerechtfertigt sein, wenn der
Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen
und erforderlich ist. Sind die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe offensichtlich
ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
nach § 11 AGG. Dagegen kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben,
der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf
die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierfür auf das
von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begründung war offensichtlich ungeeignet,
den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 ABR 47/08 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 6. März 2008 – 9 TaBV 251/07 –