Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber in einer an „Berufsanfänger“ gerichteten Stellenanzeige
für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ und
lehnt er einen 36jährigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer Rechtschutzversicherung
und als Rechtsanwalt ab, so ist dies ein Indiz für eine Benachteiligung dieses
Bewerbers wegen seines Alters. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür,
dass ein solcher Verstoß nicht vorgelegen hat. Er darf sich darauf berufen, dass der
Bewerber aufgrund seiner im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren Examensnoten
nicht in die eigentliche Bewerberauswahl einbezogen worden ist.
Die Beklagte – eine öffentlich-rechtliche Krankenhausträgerin – hatte Zeitungsinserate
aufgegeben, in denen es ua. heißt: „Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten
Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein
spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionells: Traineeprogramm
an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert
und dem Programm „C“ zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger
handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen
Eigenschaften im Mittelpunkt.“
Der damals 36jährige Kläger, ein Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung, erhielt
auf seine Bewerbung eine Absage. Dies sah er als eine Benachteiligung wegen seines
Alters an und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung. Die Beklagte
bestritt eine solche Diskriminierung und machte geltend, sie habe eine Auswahl nach
den Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die
Examensnoten von gut oder sehr gut aufgewiesen hätten. Die Vorinstanzen haben
die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts
teilweise Erfolg. Die Stellenausschreibung, die sich an Hochschulabsolventen/Young
Professionells und an Berufsanfänger richtet, begründet ein Indiz für eine Benachteiligung
des abgelehnten Klägers wegen dessen Alters. Dieses Indiz könnte die Beklagte
widerlegen, wenn sie nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die
Bewerberauswahl einbezogen hätte, weil sie als öffentliche Arbeitgeberin gemäß
Art. 33 Abs. 2 GG Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber
zu besetzen hatte. Da der Kläger eine solche Bewerberauswahl durch die
Beklagte bestritten hatte, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 24. Januar 2013 – 8 AZR 429/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2011
– 9 Sa 1771/10 –