Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat eine vom Arbeitgeber geschaffene Versorgungsordnung
zu beurteilen, wonach die Hinterbliebenenversorgung dann nicht gewährt
wird, wenn der hinterbliebene Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige
Arbeitnehmer. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht nach deutschem
Recht einer solchen Regelung im Ergebnis nicht entgegen.
Es erscheint jedoch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften in Sachen „Mangold„ (Urteil vom 22. November 2005 – C-144/04 -)
zweifelhaft, ob die Rechtslage unter Berücksichtigung des Rechts der EG anders zu beurteilen
ist. Der Senat hat das Verfahren daher gemäß Art. 234 EG ausgesetzt und dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen vorgelegt:
1. a) Enthält das Primärrecht der EG ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters,
dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedsstaaten auch dann zu gewährleisten
haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen
Bezug aufweist?
b) Falls die Frage zu a) verneint wird:
Wird ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug hergestellt durch Art. 13 EG oder
– auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist – durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates
zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf?
2. Ist ein sich aus der Beantwortung der Frage zu 1. ergebendes gemeinschaftsrechtliches
Verbot der Diskriminierung wegen des Alters auch anwendbar zwischen
privaten Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern oder Betriebsrentnern und
deren Hinterbliebenen andererseits?
3. Falls die Frage zu 2. bejaht wird:
a) Wird von einem solchen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters eine Regelung
der betrieblichen Altersversorgung erfasst, nach der eine Hinterbliebenenversorgung
einem hinterbliebenen Ehegatten nicht gewährt wird, wenn er mehr als
15 Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer?
b) Falls die Frage zu a) bejaht wird:
Kann es ein Rechtfertigungsgrund für eine derartige Regelung sein, dass der Arbeitgeber
ein Interesse an der Begrenzung der aus der betrieblichen Altersversorgung
folgenden Risiken hat?
c) Falls die Frage zu 3 b) verneint wird:
Kommt dem möglichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters im Betriebsrentenrecht
unbegrenzte Rückwirkung zu oder ist es für die Vergangenheit begrenzt
und falls ja in welcher Weise?
BAG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 3 AZR 352/05 –
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2005 – 5 Sa 509/05 –