Schließt ein öffentlicher Arbeitgeber mit einer Vielzahl bei ihm beschäftigter Lehrkräfte unbefristete
Arbeitsverträge über Teilzeitbeschäftigungen und vereinbart er mit diesen bei Bedarf
jeweils befristet für die Dauer eines Schuljahres eine höhere Arbeitszeit, unterliegt die nach
dem 31. Dezember 2001 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung als allgemeine Geschäftsbedingung
der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB in der Fassung des am
1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts. Eine
Kontrolle der befristeten Vereinbarung von Arbeitsbedingungen nach den Grundsätzen des
Rechts befristeter Arbeitsverträge findet seit dieser Zeit nicht mehr statt. Nach § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB kommt es vielmehr darauf an, ob die Arbeitnehmer durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt
werden. Dabei ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen.
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einem Rechtsstreit zwischen
einer Lehrerin und dem Land Brandenburg entschieden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2005 – 7 AZR 486/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2004 – 4 Sa 425/03 –