Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter
während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die
Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese Regelung steht
im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten.
Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig
bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein
islamisches Kopftuch getragen wird.
Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer
Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Klägerin ist islamischen Glaubens
und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig, in der sie mit Schülern unterschiedlicher
Nationalitäten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten
Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen,
trägt die Klägerin eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die
Ohren komplett verbirgt.
Ihre Klage blieb – wie in den Vorinstanzen – vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts
ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung
als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen.
Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 – 2 AZR 499/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 – 5 Sa 1836/07 –