BAG: Abgrenzung der betrieblichen Altersversorgung von anderen Leistungen

Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn die im Betriebsrentengesetz abschließend
aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber muss die Zusage aus Anlass
eines Arbeitsverhältnisses erteilen. Die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage
durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst
werden. Die zugesagte Leistung muss einem Versorgungszweck dienen. Unter einer ?Versorgung?
sind alle Leistungen zu verstehen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers
oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall, wenn auch nur zeitweilig, verbessern sollen.
Auf die Bezeichnung der Leistung und sonstige Formalien kommt es nicht an. Ebenso wenig
spielt es eine Rolle, aus welchen Gründen und aus welchem Anlass die Versorgungsleistung
versprochen wurde.
Im vorliegenden Fall war im Zuge einer Umstrukturierung der betrieblichen Altersversorgung
die feste Altersgrenze von 65 Jahren auf 60 Jahre abgesenkt worden. Zum Ausgleich dafür
war ab Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Zahlung sog.
?Übergangsbezüge? vorgesehen. Dies war nicht in der Versorgungsordnung, sondern in einer
besonderen Richtlinie geregelt. Der Anspruch auf diese Leistungen sollte bei einem Ausscheiden
vor Vollendung des 60. Lebensjahres entfallen. Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis
nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch Eigenkündigung. Die Beklagte hat
sich wegen des vorzeitigen Ausscheidens geweigert, ihm ?Übergangsbezüge? ab Vollendung
des 60. Lebensjahres zu gewähren.
Die Vorinstanzen haben der Klage auf diese Leistung stattgegeben. Die Revision der Beklagten
hatte keinen Erfolg. Die vom Kläger erworbene unverfallbare Versorgungsanwartschaft
(§ 1b BetrAVG) umfasste auch die sog. ?Übergangsbezüge?. Bei ihnen handelt es sich
nicht um eine Übergangsversorgung, die dazu dient, die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand
oder in ein neues Arbeitsverhältnis zu überbrücken. Denn die ?Übergangsbezüge? waren
erst mit Beginn des Ruhestandes zu zahlen. Weshalb die Beklagte die zeitlich befristete
zusätzliche Betriebsrente zusagte, spielt keine Rolle. Die für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens
vereinbarte Verfallklausel ist deshalb nichtig (§ 17 Abs. 3 BetrAVG, § 134 BGB).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2008 – 3 AZR 317/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14. März 2007 – 3 Sa 1673/06 –