BAG: Änderungskündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes als Hausmeister

Eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam,
wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende – nicht notwendige
– Änderungen vornehmen will.
Der Kläger war seit 1990 bei der beklagten Kirchengemeinde als Hausmeister in einem
Gemeindehaus beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis Anwendung
findenden BAT-KF ist er ordentlich unkündbar. Das Gemeindehaus wurde zum
1. Oktober 2006 geschlossen. Die Beklagte bot dem Kläger die Stelle eines Küsters
in ihrer Gemeindekirche unter der Bedingung an, dass er in die Küsterwohnung einziehe.
Nachdem der Kläger dies abgelehnt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit Schreiben vom 7. April 2006 und bot ihm dessen Fortsetzung als Küster
und Hausmeister der Kirche ab dem 1. Januar 2007 an, verbunden mit dem Bezug
der Dienstwohnung. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht – auch nicht
unter Vorbehalt – an.
Der vom Kläger gegen die Änderungskündigung erhobenen Klage hat das Bundesarbeitsgericht
– wie schon die Vorinstanzen – stattgegeben. Die Änderungskündigung
ist unwirksam, weil das Änderungsangebot der Gemeinde sich nicht auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt hat. Es bestand keine Notwendigkeit, vom Kläger
den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Der Kläger hatte die vorherige Tätigkeit
unweit der Gemeindekirche ebenfalls von seiner privaten Wohnung aus verrichtet,
ohne dass es zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre. Die Küsterordnung der evangelischen
Kirche verlangt ebenfalls nicht zwingend, dass der Kläger in unmittelbarer
Nähe der Kirche wohnt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 AZR 147/07 –

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 5. Januar 2007 – 9 Sa 1148/06 –