Bei der Wahl zu einem Ortsgemeinderat im Bereich der Verbandsgemeinde Obere Kyll war
ein Streit um die Gültigkeit eines Stimmzettels entstanden. Ein Wähler bzw. eine
Wählerin hatte durch je ein Kreuz in der dafür vorgesehenen Kopfleiste des
Stimmzettels zwei Wahlvorschläge angekreuzt. Eines dieser Kreuze hatte der Wähler
bzw. die Wählerin dann aber mit einem kleinen Pfeil, der auf das handschriftlich
eingetragene Wort “ungültig“ weist, versehen.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hält die Stimmabgabe wegen dieses
handschriftlichen Zusatzes auf dem Stimmzettel für ungültig. Der zuständige
Wahlausschuss und die mit dem Wahleinspruch angerufene Aufsichtsbehörde hatten
dagegen keine Bedenken.
Der Streit hat im zu entscheidenden Fall einen konkreten Hintergrund: Sollte die
Stimmabgabe durch diesen einen Stimmzettel ungültig sein, würde dies zu dem Ergebnis
führen, dass eine Wählervereinigung einen Sitz im Ortgemeinderat verlieren und eine
Partei einen Sitz gewinnen würde.
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage abgewiesen. Zwar sei nach den
Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes – so die Richter – die Stimmabgabe ungültig,
wenn der Stimmzettel einen Zusatz enthalte. Das Gesetz sehe aber selbst vor, dass
eine Stimme nicht nur durch Ankreuzen abgegeben werden könne, sondern auch durch eine
andere eindeutige Kennzeichnung. Deshalb liege ein Zusatz, der die Wahlhandlung
ungültig mache, nur dann vor, wenn die Eintragung auf dem Stimmzettel mehr als eine
Kennzeichnung des Wählerwillens beinhalte. Ein über den Abstimmungswillen
hinausgehender Inhalt könne dem Zusatz „ungültig“ jedoch gerade nicht entnommen
werden. Vielmehr solle eine zuvor vorgenommene Ankreuzung rückgängig gemacht werden,
wodurch nicht mehr als der Wählerwille zum Ausdruck gebracht werde.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 27. Januar 2005 – 1 K 1116/04.TR –