VG Trier: Zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und neuem Dienstort bei Gewährung von Trennungsgeld für Beamte

Streitet sich ein Beamter mit seinem Dienstherrn über die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit einer Abordnung, so sind für die Ermittlung der Entfernung zwischen der Wohnung des Beamten und dem neuen Dienstort allein amtliche topografische Karten maßgeblich. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag der Fall eines Polizeibeamten zu Grunde, der für ein Jahr an eine andere Polizeiinspektion abgeordnet wurde. Er stellte einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld. Das beklagte Land lehnte den Antrag ab, da die Entfernung zwischen der Wohnung und der neuen Dienststelle lediglich 28,8 km betrage und der Wohnort damit noch im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes (unter 30 km) liege. Nachdem ein hiergegen durchgeführtes Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben war, erhob der Polizeibeamte Klage beim Verwaltungsgericht Trier.

Zur Begründung seiner Klage stellte er sich auf den Standpunkt, dass er im Falle einer Frühschicht im Winter eine andere Strecke, die regelmäßig bereits gestreut sei, benutze. Eine Fahrt über diese Strecke erstrecke sich über deutlich mehr als 30 km. Selbst wenn man die Strecke zu Grunde lege, die der Dienstherr ausgewählt habe, betrage die Entfernung noch immer über 30 km. Dies ergebe sich aus einer Routenempfehlung eines allgemein zugänglichen Tourenplaners. Dieser gebe für den maßgeblichen Abschnitt eine Entfernung von 30, 21 km an.

Die Richter wiesen die Klage ab. In ihrem Urteil führen sie aus, dass der Anspruch auf Trennungsgeld nur dann gegeben sei, wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liege. Streitentscheidend sei die Frage, ob die Wohnung über eine üblicherweise befahrene Strecke mehr oder weniger als 30 km von der neuen Dienststelle entfernt liege. Vorliegend betrage die Entfernung weniger als 30 km. Nach Maßgabe der amtlichen Entfernungsbescheinigung des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation liege die Wohnung des Klägers auf der kürzesten üblicherweise befahrenen Landwegstrecke 28,8 km von der neuen Dienststelle entfernt. Stets seien die Entfernungsmessungen anhand amtlicher topografischer Karten vorzunehmen. Die Berufung auf anderweitige Angaben, wie die eines handelsüblichen Routenplaners, seien nicht geeignet, amtliche Karten in Frage zu stellen, weil erstere mit erheblichen Ungenauigkeiten behaftet seien. Sie könnten allenfalls eine etwaige Orientierung bieten, eine präzise Entfernungsme

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.