VG Trier: Wahlgrabstätten

Die Nutzungsdauer von Wahlgrabstätten darf grundsätzlich auch für noch nicht abgelaufene Rechte verkürzt werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 17. Februar 2004 (Az.: 2 K 1831/03.TR) entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage einer Ortsgemeinde gegen die vom Kreisrechtsausschuss Bitburg-Prüm ausgesprochene Aufhebung eines von ihr an den Inhaber einer Wahlgrabstätte erlassenen Gebührenbescheides zugrunde. Aufgrund einer Änderung ihrer Friedhofssatzung verkürzte die klagende Ortsgemeinde das aufgrund der bisherigen Friedhofssatzung bestehende Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten von 40 auf 30 Jahre. Für bereits bestehende Nutzungsrechte enthielt die neue Friedhofssatzung eine Übergangsregelung dahingehend, dass die Nutzungszeit nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche enden dürfe. Aufgrund dieser Satzungsänderung endete das 1964 erworbene Nutzungsrecht des im Rechtsstreit beigeladenen Inhabers einer Wahlgrabstätte – nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche – bereits im November 2000 und nicht mit Ablauf des Jahres 2003.

Die 2. Kammer bestätigte in ihrem o.g. Urteil die Rechtmäßigkeit der neuen Friedhofssatzung der klagenden Ortsgemeinde. Diese sei als Trägerin des Friedhofs grundsätzlich befugt, die Voraussetzungen, die Bedingungen und die Art der Benutzung zu regeln. Hierzu zähle auch die Befugnis, durch Abänderung ihres Satzungsrechtes bestehende Rechte zu schmälern oder einzuschränken, wenn sich diese Regelung im Rahmen des Friedhofszwecks halte und von einem sachlichen Grund getragen sei. Die Beschränkung der Nutzungsdauer von Wahlgrabstätten diene der Förderung des Friedhofszwecks, der in der angemessenen, geordneten und würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner bestehe und sei regelmäßig durch einen sachlichen Grund getragen, wenn der Bedarf an Grabstellen so groß sei, dass er voraussichtlich bei weiterem Verlauf eine Friedhofserweiterung notwendig machen würde, was die Kammer im zu entscheidenden Fall als erwiesen ansah. Die Richter wiesen des Weiteren darauf hin, dass d!er Friedhofszweck durch die Verkürzung der Nutzungsdauer zudem dadurch gefördert werde, dass neuen Gemeindemitgliedern die Möglichkeit eröffnet werde, schneller in den Genuss einer Wahlgrabstätte zu gelangen. Ferner würden so die zwischenzeitlich gestiegenen Sach- und Personalkosten nicht nur auf die Neuerwerber von Grabstätten umgelegt, sondern durch die Verkürzung und Wiedererwerbsmöglichkeit auch auf die Inhaber bestehender Nutzungsrechte.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 17. Februar 2004 Az.: 2 K 1831/03.TR