Verläuft eine toxikologische Untersuchung auf Amphetamine und gleichzeitig auch auf
Cannabis positiv, so kann dies im Einzelfall auch dann zur vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis berechtigen, wenn nicht genau feststeht, ob der Fahrerlaubnisinhaber im
fraglichen Zeitpunkt ein Fahrzeug geführt hat. Dies ist einem Beschluss der 2. Kammer
des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Juni 2005 zu entnehmen (Az.: 2 L 532/05.TR).
Mit dieser Entscheidung gaben die Richter dem Landkreis Daun in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren Recht. Dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber, der nach Auskunft
der Polizei in der Vergangenheit bereits wegen BTM-Konsums in Erscheinung getreten
war, waren Blut- und Urinproben entnommen worden, nachdem dieser zuvor bei dem
Versuch, ein Kraftfahrzeug zuzulassen, einem Mitarbeiter der Zulassungsstelle in Daun
durch eine Alkoholfahne aufgefallen war. Die im Hinblick auf den Verdacht, der Mann
habe im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug geführt, zur Auswertung an ein
Institut für Rechtsmedizin weitergeleiteten Proben ergaben eine
Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille und den Nachweis auf einen zeitlich
zurückliegenden Konsum von Cannabis und Amphetaminen, woraufhin dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis entzogen wurde. Mit der Begründung, er habe am betreffenden Tag kein
Kraftfahrzeug geführt, sondern habe lediglich mit seiner Lebensgefährtin auf dem
Parkplatz der Zulassungsstelle im Wagen gesessen, suchte er um gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass sich die Verfügung des Landkreises aller
Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen werde. Der Antragsteller sei nach dem Stand
der Erkenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er zumindest
gelegentlicher Konsument von Cannabis sei und er zudem zusätzlich Alkohol und andere
psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht habe. Der Gutachter habe sowohl die Aufnahme
von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana) als auch den Konsum von Amphetaminen
(Speed, Pep) als belegt angesehen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die
Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu (Az.: 2 L 532/05.TR).