Demgegenüber führten der zuständige Richter der 1. Kammer aus, das Mitführen des Radarwarngerätes begründe eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da das Mitführen eines Radarwarngerätes die polizeiliche Verkehrsüberwachung beeinträchtige. Der vom Kläger erhobene Einwand, ein Radarwarngerät diene auch dazu, den Fahrer auf unbeabsichtigte Geschwindigkeitsüberschreitungen aufmerksam zu machen, überzeuge hingegen nicht. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb man sich zu diesem Zweck eines Gerätes bedienen sollte, das diese Warnfunktion nur erfülle, wenn sich das Fahrzeug einer Radarkontrolle nähere. Vielmehr bestehe der spezifische Zweck eines Radarwarngerätes gerade darin, den Fahrzeugführer vor Sanktionen für absichtliches oder fahrlässiges Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit zu schützen und gefährde daher den Zweck polizeilicher Geschwindigkeitsmessungen, der nur dann erreicht werde, wenn Verkehrsteilnehmer damit rechnen müssten, ohne Vorwarnung kontrolliert zu werden. Das Mitführen des Radarwarngerätes stelle zudem eine Störung der objektiven Rechtsordnung dar, denn nach dem seit dem 01. Januar 2002 geltenden § 23 Abs. 1 b StVO sei es dem Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt sei, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Die angeordnete Vernichtung des Gerätes sei ebenfalls rechtmäßig. Anderenfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass das Gerät erneut bestimmungsgemäß zum Einsatz käme.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. Februar 2003, Az.: 1 K 1657/02.TR