VG Trier: Verwaltungsgericht stoppt Bau eines Windparkes

Im Gebiet der Kreisverwaltung Trier-Saarburg soll ein Windpark mit derzeit 8 genehmigten Windkraftanlagen errichtet werden. Diese sollen halbkreisförmig in einem Abstand von ca. 480 bis 1100 Meter Entfernung um das im Außenbereich gelegene Wohnhaus des Antragstellers gebaut werden. Der seitens des Antragstellers bei dem Verwaltungsgericht Trier eingelegte Eilantrag, der letztlich darauf gerichtet war, die Bauvorhaben zu stoppen, führte zum Erfolg.

In der am 30. August 2004 (Az: 5 L 1045/04.TR) getroffenen Entscheidung führten die Richter aus, es könne im derzeitigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Bauvorhaben Nachbarrechte des Antragstellers verletzt werden. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Genehmigungen im falschen Verfahren erteilt worden seien. Anstatt der separat durchgeführten Baugenehmigungsverfahren für 8 einzelne Windkraftanlagen hätte aufgrund deren räumlicher Zuordnung zueinander von einem Windpark ausgegangen werden müssen, so dass ein förmliches Immissionsschutzverfahrens mit allen erforderlichen Verfahrensschritten (z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung, UVP etc.) hätte durchgeführt werden müssen. Ob der Verzicht auf das richtige Verfahren bereits Nachbarrechte verletze müsse jedoch im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Auch bestehe weiterer Aufklärungsbedarf – so die Richter weiter – ob der Antragsteller durch die Auflagen und Nebenbestimmungen in den Baugenehmigungen hinreichend vor unzumutbarem Lärm geschützt werden könne. Daneben sei auffällig, dass 2 Windkraftanlagen den im Flächennutzungsplan vorgesehenen Mindestabstand von 500 Metern deutlich unterschritten. Schließlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die genehmigten 8 Windkraftanlagen wegen ihrer halbrunden Anordnung und Konzentration um das Anwesen des Antragstellers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstießen. Aufgrund dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht endgültig zu beantwortender Fragen müsse nach Abwägung aller einzubeziehenden Interessen denen des Antragstellers Vorrang vor den Interessen der Bauherrn eingeräumt werden mit der Folge, dass die weitere Errichtung der Windkraftanlagen vorläufig zu stoppen sei.

Gegen die Entscheidung könne die Beteiligten innerhalb eines Monats Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

VG Trier, Beschuss vom 30. August 2004, Az.: 5 L 1045/04.TR