VG Trier: Verpflichtung zur Schülerbeförderung besteht auch bei Ganztagsschulen

Die nach dem Schulgesetz bestehende Verpflichtung zur Beförderung von Schülern mit Schulbussen bei fehlender Verkehrsanbindung besteht auch bei Ganztagsschulen und zwar auch an den Nachmittagen. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier gab mit Urteil von 20. Februar 2003 (Az: 1 K 909/02.TR) der Klage einer Verbandsgemeinde statt, die sich für die Errichtung zumindest einer weiteren Ganztagsschule unter ihrer Trägerschaft einsetzen möchte.

Der für die Schülerbeförderung zuständige Landkreis vertrat bislang die Auffassung, ihn treffe bei Ganztagsschulen, die Unterrichtsveranstaltungen und außerunterrichtliche Betreuung auch am Nachmittag anbieten (sogenannte offene Ganztagsschulen), keine Verpflichtung zur Beförderung der Schüler im Anschluss an den Nachmittagsunterricht. Es müsse vielmehr möglich sein, die Pflichtstunden auf den Vormittag festzusetzen und nur solche Veranstaltungen auf den Nachmittag zu verlegen die für die Schüler nicht verpflichtend seien.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung jedoch fest, das der Landkreis grundsätzlich auch bei Ganztagsschulen, die neben den Unterrichtsveranstaltungen auch außerunterrichtlische Betreuung an den Nachmittagen anbieten, für die Beförderung Sorge zu tragen haben. Es sei insbesondere nach den schulgesetzlichen Regelungen – so das Gericht weiter – nicht möglich die grundsätzlich bestehende Beförderungspflicht an den Nachmittagen auf die Fälle zu begrenzen, in denen der Beförderungsbedarf durch Nachmittagsunterricht und nicht lediglich von Betreuungsangeboten der Schule verursacht werde. Vielmehr bestehe sehr wohl eine Anwesenheitspflicht bei solchen Unterrichtsveranstaltungen, unabhängig davon ob es sich um Pflichtunterrichtstunden oder um zusätzliche Unterrichtsangebote handele. Gerade bei den Ganztagsschulen sei es durchaus möglich Unterrichtsstunden auf den Nachmittag zu legen, so dass in diesem Fall für den einzelnen Schüler eine Anwesenheitspflicht auch am Nachmittag bestehe. Die Richter der 1.Kammer führen weiter aus, dass es allerdings bei der. offenen Ganztagsschule wegen der Freiwilligkeit der Wahrnehmung außerunterrichtlicher Angebote zu einer stärkeren Schwankung der Schülerzahl, die am Nachmittag befördert werden müssten, kommen kann. Dies könnte möglicherweise dazu führen, dass die Bereitstellung eines Schulbusses für den Landkreis unzumutbar werde. Dabei handele es sei jedoch ein Problem, welches im jeweiligen Einzelfall geklärt werden müsse, an der grundsätzlich bestehenden Beförderungspflicht jedoch nichts ändere.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Urteil des VG Trier vom 20. Februar 2003, Az.: 1 K 909/02.TR