VG Trier: Sturz beim Duschen kein Dienstunfall

Eine Beamtin, die sich während der Teilnahme an einer mehrtätigen Fortbildungsveranstaltung beim morgendlichen Duschen schwere Verletzungen zugezogen hat, kann nicht beanspruchen, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt wird. Das gilt auch dann, wenn die Beamtin als Referentin eingesetzt und während der Veranstaltung in der Fortbildungsstätte untergebracht war. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag der Fall einer Lehrerin zu Grunde, die im September 2001 im Rahmen einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung als Referentin tätig war. Die Veranstaltung fand in einer besonderen Bildungsstätte statt. Dort war die Klägerin während des Lehrganges untergebracht. Am zweiten Tag der Veranstaltung rutschte die Klägerin in der Unterkunft nach dem Duschen aus. Dabei brach sie sich den rechten Unterarm und zog sich Prellungen am Rücken und im Bereich der Hüfte zu. Sie musste sich in stationäre Krankenhausbehandlung begeben. Derzeit ist sie noch immer dienstunfähig erkrankt. Daraufhin beantragte die Klägerin, das Unfallereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Dem entsprach der Dienstherr nicht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Trier.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier wies die Klage ab. Zur Begründung führen die Richter in ihrer Entscheidung aus, dass vorliegend nicht der erforderliche enge Zusammenhang zwischen Dienst und dem Unfallereignis gegeben sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte müssten besondere Umstände vorliegen, die eine solche Verrichtung des Beamten „in den Bann des Dienstes einbezogen„ erschienen ließen. Es sei ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Dienst und dem Ereignis erforderlich, dieser sei jedoch im Falle der Klägerin nicht gegeben. Die wesentliche Ursache für das Duschen an jenem Morgen habe nicht im Dienst gelegen. Die Klägerin sei ihrem vollständig dem privaten Bereich zuzuordnenden Reinigungsbedürfnis nachgegangen. Dieses habe seine Ursache und Grundlage nicht stärker in der Verrichtung des Dienstes gehabt, als an einem Tag, an dem die Klägerin sonstigen dienstlichen oder aber rein privaten Dingen nachgegangen wäre.

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.