VG Trier: Strohhaus im Außenbereich unzulässig

Ein aus Strohballen hergestelltes Haus ist kein privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 29. Januar 2004 (Az.: 5 K 1533/03.TR) entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Landwirts zugrunde, der auf seinem Anwesen neben einem bereits vorhandenem Wohngebäude, einer Altenteilerwohnung und mehrerer Studentenappartements zusätzlich ein Haus aus Strohballen errichtet hatte. Die beklagte Stadt lehnte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für dieses Vorhaben ab und ordnete die Beseitigung des Strohhauses an.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Trier nun entschieden hat. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass die natürliche Eigenart der Landschaft auch bei einer privilegiert zulässigen Bebauung größtmöglichst zu erhalten und zu schonen sei. Das innovative Bauvorhaben des Klägers nehme an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs jedoch nicht teil. Es könne weder als sogenannte Altenteilerwohnung noch als Wohneinheit mit dem Nutzungszweck „Ferien auf dem Bauernhof” gestattet werden. Auf dem Gelände befinde sich bereits eine Altenteilerwohnung, sodass dieser Privilegierungstatbestand verbraucht sei. Wohneinheiten für Feriengäste könnten als landwirtschaftliche Betriebsbestandteile lediglich dann an der Privilegierung teilhaben, wenn ansonsten keine Möglichkeit bestünde, Feriengäste unterzubringen, was in Anbetracht der zahlreichen Wohneinheiten auf dem Aussiedlerhof nicht der Fall sei. Die besondere Bauweise des Hauses rechtfertige ebenfalls keine Privi!legierung, da sich ein solch innovatives Bauvorhaben auch in einem Baugebiet realisieren lasse und mithin nicht auf den Außenbereich angewiesen sei. Eine zeitlich begrenzte Zulassung des Hauses komme ebenfalls nicht in Betracht, da das Baurecht keine zeitlich begrenzte Genehmigung für die Errichtung von Wohngebäuden kenne.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 29. Januar 2004 Az.: 5 K 1533/03.TR