Der Entscheidung lag die Klage einer Ortsgemeinde zugrunde, die sich gegen eine einem Windenergieanlagenbetreiber erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von sechs Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde wandte. Die klagende Ortsgemeinde sah sich durch die vorgesehene Errichtung der Windkraftanlagen in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes verletzt, da die Auswirkungen der Errichtung der Windanlagen auf ihre eigenen Planungsabsichten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Ferner liege eine Verletzung ihrer Finanzhoheit vor, da der finanzielle Nutzen der Anlage an ihr vorbei gehe und eine Erhöhung der Strompreise zu befürchten sei. Durch Eiswurf gehe zudem eine Unfallgefahr von der Anlage aus, sodass die Baugenehmigung insgesamt zu Unrecht erteilt worden sei.
Diesen Einwänden der klagenden Gemeinde sind die Richter der 5. Kammer nicht gefolgt. Von einer Verletzung der aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes folgenden gemeindlichen Planungshoheit könne nur dann ausgegangen werden, wenn bei der klagenden Gemeinde eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung bestehe, die durch die erteilte Baugenehmigung unmöglich gemacht werde. Über eine derart konkrete Planung verfüge die Klägerin jedoch nicht. Alleine die vage Möglichkeit, dass in Zukunft aufgrund eines Baubedarfs ein weiteres Baugebiet auszuweisen werden könne, reiche hierzu nicht aus. Die Klägerin sei auch nicht in ihrer Finanzhoheit verletzt. Daraus folge nämlich weder ein Anspruch auf Beteiligung an Einnahmen einer Nachbargemeinde, noch ein Abwehrrecht gegen steigende Strompreise. Schließlich könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf die von der Windanlage möglicherweise ausgehenden Unfallgefahren durch Eiswurf berufen, da sie nicht berechtigt sei, als Anwalt ihre!r Einwohner aufzutreten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 26. November 2003, Az,: 5 K 507/03.TR