VG Trier: Straßenterassen in der Stadt keine Gefährdung für sehbehinderte Menschen

Ein blinder Bürger begehrte mit einem bei dem VG Trier gestellten Eilantrag der Stadt Trier sofort zu untersagen, Erlaubnisse zum Betrieb von Straßenterrassen (Straßencafés etc.) zu erteilen. Ferner sollte die Stadt – ebenfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung – verpflichtet werden, bereits erteilte Erlaubnisse zu widerrufen. Zur Stützung seines Begehrens berief er sich auf das im Dezember 2002 erlassene “Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen”.

Das Gericht lehnte den Antrag aus mehreren Gründen ab. Der Antragsteller hätte sich zunächst einmal, bevor er das Gericht in Anspruch nehme, an die Stadtverwaltung wenden müssen; dies sei aber nicht geschehen. Darüber hinaus drohten ihm derzeit ohnehin keine Gefahren, da wegen der Winterzeit keine Straßenterrassen in Betrieb seien; eine gerichtliche Eilentscheidung sei daher nicht notwendig. Schließlich habe der Antragsteller der nach Angaben der Stadt in der Vergangenheit selbst Informationstische in der Fußgängerzone aufgestellt habe, nicht darlegen können – so die Richter -, dass aufgrund der bisher betriebenen Straßenterrassen für ihn existenzgefährdende Situation bestanden habe.

Gegen die Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein.