Das Gericht lehnte den Antrag aus mehreren Gründen ab. Der Antragsteller hätte sich zunächst einmal, bevor er das Gericht in Anspruch nehme, an die Stadtverwaltung wenden müssen; dies sei aber nicht geschehen. Darüber hinaus drohten ihm derzeit ohnehin keine Gefahren, da wegen der Winterzeit keine Straßenterrassen in Betrieb seien; eine gerichtliche Eilentscheidung sei daher nicht notwendig. Schließlich habe der Antragsteller der nach Angaben der Stadt in der Vergangenheit selbst Informationstische in der Fußgängerzone aufgestellt habe, nicht darlegen können – so die Richter -, dass aufgrund der bisher betriebenen Straßenterrassen für ihn existenzgefährdende Situation bestanden habe.
Gegen die Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein.