VG Trier: Schweres Dienstvergehen, wenn Justizwachtmeister Telefongelder entwendet

Ein Justizhauptwachtmeister, der Telefongelder der Bediensteten einer Justizbehörde aus der Kasse entnimmt und für private Zwecke verwendet, verletzt seine Dienst-pflichten gegenüber seinem Dienstherrn in besonders schweren Maße. Dies entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Februar 2003 (Az.: 3 K 1633/02.TR) .

Der Entscheidung lag eine Klage des Landes Rheinland-Pfalz gegen einen Beamten der Staatsanwaltschaft Mainz zugrunde. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Beamte, ein Justizhauptwachtmeister, in drei Fällen vorsätzlich ihm im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen zur Entgegennahme, Sammlung und Ablieferung anvertraute Telefongelder in Höhe von insgesamt 2.560,96 DM entnommen und für private Zwecke verwandt. Nach dem das Fehlverhalten entdeckt worden war, hatte der Beamte den Betrag wieder zurückgezahlt.

Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke, wenn auch nur vorübergehend, verwendet – so führen die zuständigen Richter der 3. Kammer aus – begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten und zerstört dadurch regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Auch seien Milderungsgründe nicht erkennbar. In seine schlechte finanzielle Lage habe sich der Beamte aufgrund seines Entschusses, seinen Kindern zu helfen, selbst gebracht. Die Situation der Kinder sei jedoch nicht aussichtslos gewesen, da deren Existenzminimum durch die Schuldnerschutzvorschriften der Zivilprozessordnung bzw. die Regelungen der Insolvenzordnung hinreichend abgesichert sei. Aufgrund dieser Feststellungen sowie unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten hielten die Richter die Entfernung aus dem Dienst für unumgänglich.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 20. Februar 2003, Az.: 3 K 1633/02.TR