VG Trier: Schweres Dienstvergehen, wenn Finanzbeamter als nebenberuflicher Steuerberater arbeitet

Ein Finanzbeamter, der für Dritte Einkommenssteuererklärungen erstellt bzw. bei der Erstellung behilflich ist, verletzt seine Dienstpflichten gegenüber seinem Dienstherrn in besonderes schweren Maße. Dies ist einem Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Januar 2003 (- 3 K 1654/02.TR -) zu entnehmen.

Der Entscheidung lag eine Klage der zuständigen Oberfinanzdirektion Koblenz gegen einen Beamten des Finanzamtes Trier auf Entfernung aus dem Dienst zugrunde. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Beamte, ein Steuerhauptsekretär, über mehrere Jahre für insgesamt 54 Steuerpflichtige 145 Einkommenssteuererklärungen erstellt bzw. bei der Erstellung von Einkommenssteuererklärungen geholfen. Da die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen gesetzlich verboten ist, müssen sich aus diesem Verhalten – so die Richter- Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten ergeben; die Gesetzestreue sei nach wie vor eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus müsse ein Finanzbeamter sein Amt in ungeteilter Loyalität gegenüber der Allgemeinheit ausüben. Damit sei es, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts betont wird, unvereinbar, wenn ein Finanzbeamter zugleich als Steuerberater tätig werde.

Die Richter betonen, dass ein solches Verhalten ein schweres Dienstvergehen darstellt, das grundsätzlich geeignet sein kann, eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Von der Dienstentfernung als “Höchststrafe” wurde jedoch im zur Entscheidung anstehenden Fall ausnahmsweise abgesehen. Zu Gunsten des Beamten konnte nämlich berücksichtigt werden, dass er seit 1981 im Finanzamt Trier nur mit der Bewertung von Grundstücken eingesetzt war und seine dienstliche Tätigkeit daher keinen unmittelbaren Bezug zur Einkommenssteuererhebung aufwies. Zwischen der unerlaubten Steuerberatung und den dienstlichen Aufgaben bestand nach Auffassung der Kammer somit kein unmittelbarer Zusammenhang. Da der Beamte durch seine Beratungstätigkeit auch keinen Schaden für den Fiskus verursacht hatte, hielten die Richter hier eine Degradierung (Zurückstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe) für angemessen und ausreichend.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.