Der Entscheidung lag die Klage eines auf der gegenüberliegenden Moselseite der Anlage wohnenden Mannes zugrunde. Dieser war der Auffassung, die Anlage halte nach den Ergebnissen seiner selbst durchgeführten Messungen die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht ein. Auch seien die von dem beklagten Land und der Betreiberin der Anlage eingeholten Gutachten widersprüchlich.
Diesen Einwänden sind die Richter der 5. Kammer nicht gefolgt. Von einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft könne nicht ausgegangen werden. Das beklagte Land habe mit dem Genehmigungsbescheid die zulässigen Lärmimmissionen der Anlage begrenzt und Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet festgesetzt. Aufgrund der vorliegenden Gutachten könne auch nicht davon ausgegangen werden – so die Richter -, dass diese Lärmschutzauflagen nicht eingehalten werden könnten. Dies werde insbesondere durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. bestätigt. Der Sachverständige habe bei seiner Untersuchung die maßgeblichen Beurteilungskriterien der TA Lärm zugrunde gelegt und die im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage nachträglich vorgenommenen schallmindernden Maßnahmen, darunter eine Kapselung, der Einbau von Schalldämpfern, die Errichtung einer Lärmschutzwand sowie die abschirmende Anordnung von Großcontainern, berücksichtigt. Dem gegenüber komme den weiteren! Gutachten sowie der vom Kläger durchgeführten Untersuchung geringere Aussagekraft zu, da die Messungen insgesamt vor Errichtung der Lärmschutzwand durchgeführt worden seien. Des Weiteren entspreche die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme nicht den Vorgaben der TA Lärm und enthalte lediglich Vermutungen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 14.Juli 2004, AZ: 5 K 281/04.TR.