Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier war berechtigt, gegenüber
einem Verein mit Sitz in Koblenz im Wege des Sofortvollzugs ein Sammlungsverbot
auszusprechen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Verein, der eine soziale Zwecksetzung hat, war als gemeinnützig vom Finanzamt
anerkannt worden. Im September 2004 wurde ihm die Gemeinnützigkeit mit der Erwägung
entzogen, der Verein habe in den Jahren von 1995 bis 2003 bundesweit durchschnittlich
nur cirka 31 % der Mitgliedsbeiträge und Spenden für satzungsmäßige Zwecke
ausgegeben. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 untersagte die ADD dem Verein für das
Gebiet von Rheinland-Pfalz u. a. die Werbung von Fördermitgliedern sowie den Aufruf
zu Geldspendensammlungen sowie deren Durchführung. Zudem wurde angeordnet, innerhalb
von 10 Tagen alle Fördermitglieder aus Rheinland-Pfalz persönlich und schriftlich
über das Sammlungsverbot und den Entzug der Gemeinnützigkeit zu informieren. Die ADD
ordnete ferner die sofortige Vollziehung der Maßnahmen an und informierte hierüber
die Öffentlichkeit. Hiergegen legte der Verein Widerspruch ein und beantragte im Wege
des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag in vollem Umfang ab. Das Interesse des
Vereins, die Maßnahmen bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache
vorläufig nicht ausführen zu müssen, sei nachrangig. Die angeordneten Maßnahmen seien
nach derzeitigem Sach- und Streitstand rechtmäßig. Der für den Verein handelnde
Vorstand sei im sammlungsrechtlichen Sinne unzuverlässig. Ferner habe der Verein auch
nach bestandskräftigem Entzug der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt seine
Mitglieder hierüber nicht informiert, sondern im Gegenteil auch weiterhin unter
Hinweis auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden geworben und Beiträge der
Mitglieder des Fördervereins eingezogen. Von dem Verein sei auch über den Grund für
den Verlust der Gemeinnützigkeit im Internet inhaltlich unzutreffend berichtet
worden. Vor allem fließe nur ein geringer Teil der eingenommenen Gelder dem nach
außen propagierten karitativen Zweck zu. Schließlich sei die ADD auch befugt, die
Öffentlichkeit über das Sammlungsverbot zu informieren, solange dies in sachlicher Weise geschieht.
Gegen diese Entscheidung kann der Kläger Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
(Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Juni 2005 – 2 L 958/05.KO -)