VG Trier: Rückzahlungspflicht eines Beamten bei unzulässiger Vereinbarung über zulässige Bezüge

Eine Vereinbarung oder Zusicherung, mit der die einem Beamten während der Altersteilzeit zustehenden gesetzlich vorgesehenen Bezüge erhöht werden, ist nichtig. Aufgrund einer solchen Vereinbarung ausgezahlte Mehrbeträge dürfen zurückgefordert werden. Dies ist einem Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. April 2004 zu entnehmen (Az.: 1 K 951/03.TR).

Der Entscheidung lag die Klage eines im höheren Dienstes beschäftigten Kommunalbeamten zugrunde, der neben seinem Hauptamt noch bei der Volkshochschule tätig war und hierfür neben seiner Besoldung eine monatliche Aufwandsentschädigung erhielt. Ab November 2000 nahm der Kläger Altersteilzeit in Anspruch, so dass ihm nach den Bestimmungen des Besoldungsrechts nur noch 83 % seines letzten Nettogehaltes zustanden. Er traf jedoch mit seinem damaligen Bürgermeister der Verbandsgemeinde eine Vereinbarung, wonach die Differenz zwischen den bisherigen Nettobezügen (100 %) und den Bezügen während der Altersteilzeit (83 %) ausgeglichen werden sollte. Zu diesem Zweck wurde die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Volkshochschule um den Unterschiedsbetrag angehoben. Nach einem Wechsel im Amt des Bürgermeisters forderte die beklagte Verbandsgemeinde den vereinbarten und von November 2000 bis Oktober 2001 auch ausgezahlten Differenzbetrag zurück.

Die Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier bestätigten diese Rückforderung. Zuviel gezahlte Dienstbezüge dürfen – so die Richter – gemäß § 96 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zurückgefordert werden, wenn dem Beamten die Rechtswidrigkeit der Zahlung entweder bekannt gewesen sei oder er diese hätte erkennen müssen. Die zwischen dem Kläger und seinem damaligen Bürgermeister getroffene Vereinbarung verstoße gegen geltendes Recht, insbesondere auch gegen einen tragenden Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Besoldung der Beamten ausschließlich der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten sei. Dem Kläger war die Rechtswidrigkeit der Zahlungen bekannt. Er habe gewusst, dass ihm bei Inanspruchnahme der sog. Altersteilzeit nur 83 % der Nettobezüge zustehen würden. Weil er dies gewusst habe, habe er im kollusiven Zusammenwirken mit dem früheren Bürgermeister die Vereinbarung getroffen. Jedenfalls hätte der Kläger mit dem geringsten Maß der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Zweifelhaftigkeit der getroffenen Absprache erkennen können. Als Kommunalbeamter des höheren Dienstes hätte er nicht ernsthaft damit rechnen dürfen, dass seine vom Gesetz vorgesehene Besoldung über eine Absprache mit dem Bürgermeister angehoben werden darf.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 22. April 2004 Az.: 1 K 951/03.TR