Grundlage der Entscheidung war die Klage des Trägers einer staatlich genehmigten Ersatzschule, der eine höhere Finanzhilfe begehrt als das beklagte Land ihm zuvor bewilligt hatte. Aufgrund der Regelungen im Privatschulgesetz können Schulen in freier Trägerschaft, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, auf Antrag Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes erhalten. Die konkrete Höhe der Bezuschussung ergibt sich aber nicht aus dem Gesetz, sondern bemisst sich anhand von Schüler-pro-Kopf-Sätzen, die vom Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend ermittelt werden.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hält diese Bestimmung im Privatschulgesetz für verfassungswidrig, da die Regelungen über Art und Umfang der Förderung hinsichtlich der genehmigten Ersatzschulen nicht – wie erforderlich- auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern lediglich auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen. Dies genüge jedoch nicht den Anforderungen der Landesverfassung.
Das Gericht hat daher das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in Bezug auf diese Frage einzuholen.
VG Trier, Beschluss vom 20. Februar 2003, Az.: 1 K 472/02.TR