VG Trier: Private Telefonate auf Kosten des Dienstherrn sind Dienstvergehen

Ein Beamter, der auf Kosten des Dienstherrn private Telefonate führt, macht sich eines Dienstvergehens schuldig, welches in besonders schweren Fällen mit einer Entfernung aus dem Dienst und in minder schweren Fällen mit einer Degradierung oder Gehaltskürzung geahndet werden kann. Dies ist einem Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Februar 2003 zu entnehmen (Az.: 3 K 1650/02.TR).

Der Entscheidung lag die Klage des Landes Rheinland-Pfalz gegen einen in seinem Dienste stehenden Polizeiobermeister zugrunde, der nach den Feststellungen des Gerichts während seiner Dienstzeit in den Monaten Dezember 2001 bis Mai 2002 vorsätzlich die dienstliche Telefonanlage sowie ein ihm dienstlich zur Verfügung gestelltes Handy fortgesetzt zu privaten Zwecken verwendet und dadurch einen Schaden für den Dienstherrn in Höhe von 131,49 € verursacht hatte, den er zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch ausgeglichen hatte.

Die Richter der 3. Kammer sahen in diesem Verhalten des Beamten einen mittelschweren Betrugsfall, der bei isolierter Betrachtung mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, im konkreten Fall jedoch die Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters rechtfertige. Nach Auffassung der Richter müsse nämlich zu Lasten des Beamtens berücksichtigt werden, dass in der Vergangenheit gegen ihn bereits vier Disziplinarmaßnahmen (Verweis im Jahre 1998, weil er sich bei der Dienststelle unter dem Vorwand eines Streifengangs abgemeldet, statt dessen aber in Zivil private Angelegenheiten erledigt hatte; Geldbuße in Höhe von 500,00 DM im Jahre 2000 wegen Unterlassung einer Verkehrsunfallaufnahme; Geldbuße in Höhe von 900,00 DM im Jahre 2001 wegen Nichtaufnahme einer Verkehrsunfallanzeige; weitere Geldbuße im Jahre 2001 in Höhe von 1.000,00 DM, weil er verspätet und alkoholisiert zum Nachtdienst erschienen war) verhängt worden seien und er dennoch fortgesetzt gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Damit habe er sich an den Rand der Tragbarkeit für seinen Dienstherrn gebracht, so dass eine Gehaltskürzung dem Ausmaß, in dem er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn belastet habe, nicht mehr gerecht werde. Andererseits müsse zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, dass seine Einsatzbereitschaft nach Angaben seines als Zeugen von dem Gericht vernommenen Vorgesetzten als im oberen Durchschnitt liegend eingeschätzt würden. Aus diesem Grunde könne das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten noch nicht als endgültig zerstört angesehen werden, so dass eine Zurückstufung in den nächstniedrigeren Dienstgrad insgesamt als angemessene Sanktion erscheine und dem Beamten die – wohl letzte – Chance für eine in Zukunft beanstandungsfreie Dienstausübung einräume.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 20. Februar 2003, Az.: 3 K 1650/02.TR.