Der Entscheidung lag die Klage einer Halterin von zwei Airedale-Terriern zugrunde. Sie hatte sich gegen eine polizeiliche Verfügung zur Wehr gesetzt, mit der ihr aufgegeben worden war, ihre Hunde nur getrennt voneinander sowie angeleint auszuführen. Der jüngere Hund sollte zudem einen Maulkorb tragen. Auslöser der Verfügung war ein Zwischenfall, bei dem die – zu diesem Zeitpunkt nicht angeleinten Hunde der Klägerin – bei einem Spaziergang einen anderen – angeleinten – Hund angegriffen und durch einen Biss verletzt hatten. Die Halterin des angegriffenen Hundes wurde ebenfalls verletzt, als sie die streitenden Tiere trennen wollte.
Eine von der Beklagten veranlasste Begutachtung des Verhaltens der Hunde durch einen Polizeikommissar der Diensthundestaffel ergab, dass nicht in erster Linie die Charaktereigenschaften der Hunde, sondern das Fehlverhalten der Hundehalterin ursächlich für das Geschehene gewesen sei. Diese sei nämlich nicht in der Lage, dem ausgeprägten Rudelverhalten ihrer Hunde mit konsequenten Maßnahmen entgegenzutreten, weshalb vor allem das getrennte Ausführen als Gegenmaßnahme angezeigt sei.
Dieser Einschätzung des Hundeexperten schlossen sich die Richter der 2. Kammer an. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Umgang mit Airedale-Terriern eine konsequente Erziehung sowie Führung verlange, was bei der Führung von zwei Tieren auch den Willen zu Sanktionen voraussetze. Die Klägerin, die dazu neige ihre Hunde zu vermenschlichen, erfülle diese Voraussetzungen nicht. Dies sei durch das von ihr in der mündlichen Verhandlung an den Tag gelegte Verhalten belegt worden, das überwiegend davon geprägt gewesen sei, das Verhalten insbesondere ihres jüngeren, temperamentvolleren Hundes zu rechtfertigen und zu relativieren. Der Klägerin müsse vor allem zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr die notwendige Einsicht in die Gefahr, die aus ihrer Art der Hundehaltung erwachse, fehle.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 25. November 2003, Az,: 2 K 1151/03.TR