VG Trier: Nicht jeder von einer ausländischen Universität (hier: Hamilton University, USA) verliehene akademische Titel muß in Deutschland anerkannt werden

Die Führung des von der “Hamilton University” (USA) verliehenen Grades “Doctor of Philosophie” muss vom Bildungsministerium des Landes Rheinland-Pfalz nicht erlaubt werden. Dies ist einem Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgericht Trier vom 27. März 2003 (AZ.: 1 K 632/01.TR) zu entnehmen.

Der Entscheidung lag die Klage eines Studenten der Universität Kaiserslautern zugrunde, der beim zuständigen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung die Genehmigung beantragt hat, den ihm von der “Hamilton University” verliehenen Grad “Doctor of Philosophie” zu führen, wobei er mehrere Urkunden dieser Einrichtung vorlegte. Das beklagte Land lehnte die begehrte Genehmigung mit der Begründung ab, die “Hamilton University” genüge nicht den Anforderungen des § 28 a des Universitätsgesetzes. Nach dieser Bestimmung dürfe die Führung eines ausländischen Hochschulgrades nur genehmigt werden, wenn festgestellt werde, dass die verleihende Hochschule einer deutschen Hochschule vergleichbar sei.

Zu Recht, wie die Richter der 1. Kammer nach Einholung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen urteilten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die “Hamilton University” nicht vergleichbar einer deutschen Hochschule ist. Als Mindestanforderung setze dies nämlich voraus, dass die ausländische Bildungseinrichtung nach den Bestimmungen ihres Landes überhaupt als eine dem akademischen Bildungswesen zuzurechnende Institution anerkannt sei. Diese Voraussetzung erfülle die genannte Universität jedoch nicht. Weil es in den USA keinerlei materiell-rechtliche Vorschriften gebe, die den Status einer Hochschule begründeten, habe sich statt dessen ein System der Anerkennung der Hochschulen im Wege der “Akkreditierung” durch private Hochschulverbände herausgebildet, die den Standard der Hochschulen kontrollieren und gegebenenfalls entsprechende Akkreditierungen erteilen. Die “Hamilton University” sei in den Publikationen der Akkreditierungsverbände jedoch nicht als akkreditierte Hochschule verzeichnet. Bereits dies lasse den Schluss zu, dass sie nicht einer deutschen Hochschule vergleichbar sei, da das Akkreditierungsverfahren bei einem anerkannten Akkreditierungsverband in den USA das einzige einen adäquaten wissenschaftlichen Standard bescheinigende Anerkennungsverfahren darstelle. Aus dessen Fehlen folge, dass der notwendige wissenschaftliche Standard nicht untersucht und damit auch nicht gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Urteil vom 27. März 2003 (Az.: 1 K 632/01.TR)