VG Trier: Klagen gegen City-Parkhaus in Trier abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Trier hat drei Klagen, die gegen die Genehmigung zur Errichtung des City-Parkhauses mit zusätzlichen gewerblichen Nutzflächen in Trier gerichtet waren, abgewiesen.

Die Stadt Trier genehmigte mit Bauschein vom 23. November 1998 den Neubau eines Park- und Geschäftshauses mit 942 Stellplätzen und 1.500 qm Gewerbefläche. Unter dem 15. Februar 2000 erging eine Nachtragsbaugenehmigung, mit der bautechnische Veränderungen der Bauausführung gestattet wurden. Unter anderem wurde die Platzkapazität des Parkhauses neu auf 933 Stellplätze festgelegt und Veränderungen der Fassadengestaltung wurden genehmigt. Drei Anwohner klagten gegen die Genehmigungen beim Verwaltungsgericht Trier. Sie argumentierten im Wesentlichen damit, dass das Parkhaus zu völlig rücksichtlosen Lärm- und Abgasimmissionen führen würde.

Die zuständige Kammer wies die Klagen ab. Zur Begründung führen die Richter in ihrer Entscheidung aus, dass weder durch den Bau noch durch die Nutzung des Parkhauses einschließlich seiner Neben-einrichtungen das die Anwohner schützende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt werde. Nach diesem Gebot sei ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig seien. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung sei, wobei bestehende Vor-belastungen nicht außer Betracht bleiben dürften. Eine Verletzung sei dann anzunehmen, wenn unter Abwägung der widerstreitenden Interessen den Nachbarn die Verwirklichung des betreffenden Bau-vorhabens nicht mehr zugemutet werden könne. Vorliegend sei festzustellen, dass die Umgebung durch die vorhandenen baulichen Anlagen und ihre Nutzung sowie durch den starken innerstädtischen Verkehr einer erheblichen Vorbelastung hinsichtlich von Lärm- und Luftschadstoffimmissionen ausgesetzt und durch diese geprägt sei. Dabei sei insbesondere auch die Existenz des bereits vorhandenen Park-hauses, das hier die Umgebungsbebauung noch mit präge, in den Blick zu nehmen. Hinsichtlich des Lärmschutzes enthalte die Baugenehmigung Auflagen, die nach Auffassung der Kammer einen ausreichenden Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmimmissionen gewährleisteten. Es lägen keine sicheren Anhaltspunkte dafür vor, dass diese festgesetzten Lärmgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten. Auch erreichten die durch den Neubau bedingten Schadstoffimmissionen nicht ein Maß, welches die Grenze der Zumutbarkeit überschreite oder gar konkrete Gesundheits-gefährdungen hervorrufe. Dies ergebe sich aus dem von der Kammer eingeholten Sachverständigen-gutachten. Der Sachverständige habe die Situation auf der Grundlage der aktuellsten EG-Grenzwerte beurteilt (Az. 5 K 1564/00.TR).

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.