Durch die Erteilung einer Baugenehmigung zur Sanierung und Modernisierung eines
Wohnhauses in der Merianstraße hat die Stadt Trier die Rechte von Nachbarn nicht
verletzt. Auch die Errichtung zweier Stellplätze durch den Bauträger ist nicht zu
beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteilen vom 20. Juli 2005 (5
K 405/05.TR, 5 K 411/05.TR und 5 K 504/05.TR) entschieden.
Den Entscheidungen lagen sowohl die Klage des Bauträgers, der zwei Stellplätze für
das modernisierte Anwesen errichten wollte, als auch die Klagen zweier benachbarter
Wohnraumeigentümer zugrunde. Diese waren der Auffassung, durch die veränderte
Dachform, die übrige Ausgestaltung des modernisierten Wohnhauses sowie durch die
beabsichtigte Errichtung der Stellplätze an der Grundstücksgrenze sei das Vorhaben
für sie als Nachbarn unzumutbar.
Diesen Einwänden sind die Richter der 5. Kammer nach einer Besichtigung vor Ort
jedoch nicht gefolgt. Von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, auf welches
sich die Nachbarn im zu entscheidenden Fall allein berufen könnten, sei – so die
Richter – eindeutig nicht auszugehen. Zwar sei das renovierte Gebäude etwas höher
als der unsanierte Altbau der Nachbarn, jedoch halte es die notwendigen Abstände zur
Grenze ein und habe auch keine erdrückende Wirkung für die Umgebungsbebauung.
Gleiches gelte für die angebrachten Balkone, die für eine Nutzung der Bewohner der
Innenstadt ein typisches Ausstattungsmerkmal darstellten. Die vom Bauträger
beabsichtigte Errichtung zweier Stellplätze an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei
insbesondere aufgrund der durch die Lage an einer Hauptverkehrsstraße bestehenden
Vorbelastung durch Immissionen nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteile vom 20. Juli 2005, Az: 5 K 405/05.TR, 5 K 411/05.TR, 5 K
504/05.TR.