Ein Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Sozialhilfebehörde ihm eine Beihilfe für Kontoführungsgebühren gewährt. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der Entscheidung liegt der Fall einer Frau und ihrer 4 minderjährigen Kinder zu Grunde, die seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Zuletzt standen der Familie insgesamt, also mit den Einkünften aus Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Erziehungsgeld, ca. 2.100 Euro monatlich zur Verfügung. Die Sozialhilfeempfängerin trug im September 2000 bei der zuständigen Sozialhilfebehörde vor, dass sich die Kontoführungsgebühren für ihr Konto auf ca. 25 Euro im Quartal beliefen. Sie begehrte die Bewilligung einer Beihilfe zur Begleichung dieser Kosten. Die Sozialhilfebehörde lehnte dies ab. Das Widerspruchsverfahren führte nicht zum Erfolg. Daraufhin klagte die Sozialhilfeempfängerin beim Verwaltungsgericht Trier.
Die zuständige Kammer wies die Klage ab. In ihrer Entscheidung führen die Richter aus, dass Kontoführungsgebühren grundsätzlich im Regelsatz der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt enthalten seien. Es seien keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigten, der Klägerin Kontoführungsgebühren als zusätzliche Leistung über den Regelsatz hinaus zu gewähren. Die von der Klägerin verursachten Kosten für die Kontoführung seien schon nicht notwendig. Zur Vermeidung von Kontoführungsgebühren könne die Klägerin ihr Girokonto bei einem anderen Institut einrichten. Unter bestimmten Umständen fielen dann überhaupt keine Kontoführungsgebühren an (Aktenzeichen 6 K 1770/01.TR).
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.