VG Trier: Keine Kostentragungspflicht des Landes für Integrationhelfer behinderter Schulkinder

Das Land ist nicht verpflichtet, die vom örtlichen Träger der Sozialhilfe übernommenen Kosten eines Integrationshelfers, den ein behindertes Kind zum Besuch einer allgemeinen Schule benötigt, zu erstatten. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 27. April 2004 entschieden (Az.: 2 K 2296/03.TR).

Der Entscheidung lag die Klage der Stadt Koblenz gegen das Land Rheinland-Pfalz zugrunde, mit der diese vom beklagten Land Kostenerstattung in Höhe von etwa 12.800 Euro begehrte. Dieser Betrag war von der klagenden Stadt für die Schuljahre 1998/1999 bis einschließlich 2003/2004 für ein mehrfach behindertes Kind als Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes gezahlt worden. Aufgrund seiner Behinderung benötigte das Kind für jeweils 5 Unterrichtsstunden pro Woche die Hilfe eines Integrationshelfers, um die allgemeine Hauptschule weiter besuchen zu können, in der die Betreuung durch einen zweiten Lehrer in diesem Zeitrahmen nicht gewährleistet war. Da der Integrationshelfer nach Auffassung der klagenden Stadt die einem Lehrer obliegenden Aufgaben übernehme, müsse das Land als Kostenträger der staatlichen Schulen auch für die Kosten des Integrationshelfers aufkommen.

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier nicht anzuschließen. Zur Begründung führten sie aus, der Sozialhilfeträger sei zur Zahlung verpflichtet, ohne Erstattungsansprüche gegen das Land geltend machen zu können, weil entsprechende Erstattungsregelungen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen seien. Auf allgemeine, d.h. gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte, Erstattungsansprüche könne die klagende Stadt sich nicht mit Erfolg berufen, weil diese u.a. zur Voraussetzung hätten, dass die Stadt bei Zahlung der Integrationshilfe außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs tätig geworden sei, was nach den Vorschriften des BSHG jedoch gerade nicht der Fall sei. Die dem Sozialhilfeträger nach § 90 BSHG verbleibende Möglichkeit, bestehende Ansprüche des behinderten Kindes auf sich überzuleiten, verhelfe der klagenden Stadt ebenfalls nicht weiter, weil einem behinderten Kind kein aus schulrechtlichen Vorschriften herzuleitender Anspruch gegen das !Land auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers zustehe. Sofern dies letztlich vermehrt zu Fällen von nicht gewollter Lastenverteilung führen sollte, sei der Gesetzgeber gefordert, diesen Fälle ggf. im Wege des Finanzausgleichs Rechnung zu tragen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 27.04.04, Az: 2 K 2296/03.TR