Nach Auffassung der Richter stehen die Festsetzungen des zukünftigen Flächennutzungsplanes als öffentlicher Belang der beabsichtigten Windkraftnutzung entgegen. Obwohl das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 22.Jan 03 noch nicht abgeschlossen war, könne er bereits berücksichtigt werden, da die zur endgültigen Beschussfassung für Ende Januar 03 vorgesehene Neuplanung bereits „Planreife”, also ein hinreichend konkretes und fortgeschrittenes Stadium der Planung, erreicht habe. Dieser zukünftige Flächennutzungsplan sehe keine Flächen zur Windkraftnutzung vor, vielmehr sei beabsichtigt, den Belangen der Landschaftspflege und des Schutzes des Gebietes für die Naherholung den Vorrang einzuräumen und Rücksicht auf die benachbarte Wohnbebauung zu nehmen.
Diese Überlegungen – so das VG Trier – seien nicht zu beanstanden, auch wenn danach Windenergieanlagen im gesamten Stadtgebiet ausgeschlossen seien. Der Gesetzgeber habe zwar durch die Privilegierung der Windenergie einen positiven Beitrag zum Klimaschutz, nicht jedoch eine pauschale Begünstigung gegenüber allen anderen, ebenfalls schützenswerten Belangen schaffen wollen. Deshalb könne die Ansiedlung von Windenregieanlagen, anders als im Bereich der umliegenden Verbandsgemeinden, wo noch in ausreichendem Umfang freie Flächen vorhanden sei, für das Gebiet der Stadt Trier ausgeschlossen werden. Die vorgenommene Gewichtung der gegenläufigen Interessen stimme im Übrigen auch mit den Zielen des regionalen Raumordnungsplanes überein, der für Trier keine Vorranggebiete für die Windenergienutzung vorsehe.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 22.01.03, Az: 5 K 598/02.TR