VG Trier: Kein Strohwein in Deutschland

Die Herstellung von Wein (Tafel- oder Qualitätswein) mittels Trocknung der Trauben auf frischem Stroh ist in Deutschland nicht zulässig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 18. Mai 2004 entschieden (Az.: 2 K 2308/03.TR).

Der Entscheidung lag die Klage eines Winzerbetriebs im Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer zugrunde, der die Feststellung begehrte, dass er Wein mittels Trocknung der Trauben auf frischem Stroh herstellen und unter der Bezeichnung „Strohwein” oder unter Verwendung einer ähnlichen Bezeichnung vermarkten darf. Hierzu sollten reife Rieslingtrauben von mindestens 85° Öchsle in luftigen Räumen auf frischem Stroh ausgelegt werden, wodurch den Trauben Wasser entzogen und damit eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe sowie eine entsprechende Qualitätssteigerung des späteren Weins erreicht werden soll. Das beklagte Land hielt dieses Herstellungsverfahren für nicht zulässig, weil Wein nach den einschlägigen Vorschriften der EG-Weinmarktordnung nur aus frischen Trauben hergestellt werden dürfe. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, die Zulässigkeit der Strohweinherstellung folge unmittelbar aus der Weinmarktordnung, die als zulässige Erzeugnisse u.a. „teilweise gegorenen Traubenmost! aus eingetrockneten Trauben” sowie „Wein aus überreifen Trauben” anführe. Bei der von ihr beabsichtigten Strohweinherstellung handele es sich um ein Erzeugnis, welches sich hinter diesen Begriffen verberge. Zudem geschehe bei der Erzeugung von Spätlese, Eiswein und Trockenbeerenauslese im Ergebnis nichts anderes, nur dass der Trocknungsvorgang hier am Stock erfolge.

Dieser Auffassung vermochte sich die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier nicht anzuschließen. Die von der Klägerin bezeichnete Methode der Herstellung von Wein verstoße gegen die Weinmarktordnung, da die auf Stroh gelagerte Traube kein zulässiges Ausgangsprodukt von Wein sei. Nach Anhang I Nr. 10 Weinmarktordnung dürfe Wein ausschließlich durch vollständige oder teilweise Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmosts gewonnen werden. Ausgangsprodukt von Wein sei daher die frische, d.h. die reife oder auf natürliche Weise leicht eingetrocknete Traube, was für Trauben, die nach der Lese bis zur Kelterung noch einige Zeit auf Stroh gelagert würden, nicht zutreffe. Der Hinweis der Klägerin auf die Erzeugung von Spätlese, Auslese, Eiswein und Trockenbeerenauslese verhelfe ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg, da der Trocknungsvorgang hier am Stock, also auf natürliche Weise, erfolge. Die Zulässigkeit der Herstellung von Wein nach der von der Klä!gerin beabsichtigten Methode könne auch nicht aus den in der Weinmarktordnung ebenfalls aufgeführten, eigenständigen Erzeugnissen „teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben” und „Wein aus überreifen Trauben” gefolgert werden. Die Weinmarktordnung gelte nicht nur für Wein, sondern treffe daneben auch Regelungen für weitere, selbständige Erzeugnisse. Aus der Existenz dieser Erzeugnisse könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die für die Herstellung dieser Erzeugnisse zulässigen Methoden und Ausgangsprodukte auch für die Herstellung von Wein zulässig seien.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 18. Mai 2004 Az.:2 K 2308/03.TR