VG Trier: Kein Stahlbalkon in der Altstadt

Der Anbau eines Stahlbalkons mit einer Länge von 10 m und einer Tiefe von 3 m an
einem unter Denkmalschutz stehendem Gebäude in der Altstadt von Saarburg an dem ca. 18
m tiefer verlaufenden Flüsschen Leuk ist baurechtlich nicht zulässig.

Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 27. April 2005
(Az.: 5 K 1800/04.TR) entschieden. Zur Begründung führten die Richter aus, das
geplante Vorhaben liege innerhalb der vom Bebauungsplan „Laurentiusberg/Staden
Teilgebiet Laurentiusberg” festgeschriebenen, von Baukörpern freizuhaltenden
Baugrenzen. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden. Dies würde voraussetzen, dass
hierdurch die Grundzüge der gemeindlichen Planung nicht berührt würden. Dem
Bebauungsplan liege jedoch der Gedanke zugrunde, die Eigenart des städtebaulichen
Bildes im Bereich der kunsthistorisch wertvollen Altstadt von Saarburg zu erhalten und
unter Schutz zu stellen, womit ein auf Stützen angebrachter Stahlbalkon nicht in
Einklang zu bringen sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 27. April 2005 – 5 K 1800/04.TR –