VG Trier: Kein Ruhegehalt für straffälligen Kriminalbeamten

Einem Kriminalbeamten, der vorsätzlich bedenkliche Arzneimittel in Verkehr bringt und Beihilfe dazu leistet, dass solche Arzneimittel ohne behördliche Erlaubnis aus einem Drittland eingeführt werden können, darf das Ruhegehalt aberkannt werden, auch wenn er gesundheitlich und finanziell schwer angeschlagen ist. Dies ist einem Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Juli 2004 – 4 K 87/04.TR – zu entnehmen.

Der Entscheidung lag die Klage des Landes Rheinland-Pfalz auf Aberkennung des Ruhegehalts eines im Dienste des Landes stehenden Kriminaloberkommissars zugrunde, der von einem Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist, weil er vorsätzlich Anabolika in Verkehr gebracht und Beihilfe dazu geleistet hat, dass die Anabolika aus Thailand eingeführt werden konnten, indem er diese in seinem Reisegepäck transportierte und unter Hinweis auf seine Stellung als Kriminalbeamter erreichte, dass er ohne Kontrolle den Zollbereich verlassen konnte. Die Richter der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier sahen hierin ein schweres Dienstvergehen, welches die Aberkennung des Ruhegehaltes rechtfertige. Der Beamte habe die ihm obliegende Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung, dem Vertrauen und dem Ansehen eines Polizeibeamten gerecht werde, in schwerem Maße verletzt. Besonderes Gewicht erhalt!e sein Fehlverhalten dadurch, dass er seine Eigenschaft als Kriminalbeamter gezielt zur Begehung der Straftat ausgenutzt habe. Ein solches Verhalten erschüttere nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern beschädige auch nachhaltig das Ansehen der Polizei bei der Bevölkerung. Ein Absehen von der Aberkennung des Ruhegehalts sei auch nicht aufgrund der angeschlagenen gesundheitlichen und der schlechten finanziellen Situation des Beamten gerechtfertigt. Diese Umstände könnten allenfalls bei einer Entscheidung über ein mögliches Gnadengesuch nach § 113 Landesdisziplinargesetzes berücksichtigt werden.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

VG Trier, Urteil vom 12. Juli 2004, Az.: 4 K 87/04.TR.