Auslöser für den Rechtsstreit waren die in einer Gemeinderatssitzung geäußerten Vorwürfe gegen den damaligen Ortsbürgermeister, dieser habe Gemeinderatsbeschlüsse nicht ausgeführt und den Gemeinderat belogen. Die Richter der 1. Kammer bewerteten diese Aussagen als dem Widerruf nicht zugängliche Meinungsäußerungen. Jedem Ratsmitglied stehe das Recht zu, in der Gemeinderatssitzung ein Verhalten des Bürgermeisters anzugreifen, ohne dass dabei zuvor jedes Wort „auf die Goldwaage“ gelegt werden müsse. Erst wenn eine Aussage objektiv die Grenze zur Schmähkritik überschreite, liege ein übermäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor. Diese Grenzen sahen die Richter der 1. Kammer im zu entscheidenden Fall indes nicht überschritten. Vielmehr verwiesen sie darauf, dass gerade auch der Vorwurf der Lüge ein vielgebrauchtes Mittel der politischen Opposition sei, welches vom Betroffenen im Rahmen des politischen Meinungskampfs hinzunehmen sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 05. August 2004, Az.: 1 K 684/04.TR.