Der Entscheidung liegt der Fall eines Diskothekenbetreibers in der Eifel zu Grunde. Diesem wurde im Juli 1998 die Genehmigung zur Errichtung der Diskothek erteilt. Im März
1999 genehmigte die Baugenehmigungsbehörde darüber hinaus die Errichtung mehrerer Werbeanlagen. Hierbei handelt es sich um ein Hinweisschild und zwei Werbeträger an der
Vorderfront des Gebäudes. Im November 2000 untersagte die Bauaufsichtsbehörde den Betrieb eines auf dem Dach des Unterhaltungscenters installierten
“Disko-Himmelsstrahlers”. Der hiergegen erhobene Widerspruch führte nicht zum Erfolg. Daraufhin erhob der Betreiber der Diskothek Klage beim Verwaltungsgericht Trier.
Die Richter wiesen die Klage ab. In ihrer Urteilsbegründung führen sie aus, dass nach den zugrunde liegenden Vorschriften die Benutzung von Anlagen untersagt werden
könne, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die
Nutzungsänderung von Anlagen verstießen. Dabei sei eine Nutzungsuntersagung bereits dann rechtmäßig, wenn es an der erforderlichen Genehmigung mangele.
Vorliegend sei der sogenannte “Skybeamer” genehmigungspflichtig. Zwar handele es sich hierbei nicht um eine bauliche Anlage, der Himmelsstrahler sei jedoch eine Werbeanlage
im Sinne der Landesbauordnung. Die Vorrichtung sei eine örtlich gebundene Einrichtung, die durch den im Verkehrsraum sichtbaren Lichtstrahl auf ein Gewerbe, nämlich auf
die vom Kläger betriebene Diskothek, hinweise. Die Ausdehnung des Lichtstrahls entspreche in seiner optischen Wirkung einer Ansichtsfläche von mehr als 1 qm und sei von
daher nach den entsprechenden Vorschriften nicht genehmigungsfrei. Da der “Skybeamer” auch nicht Gegenstand der bereits erteilten Genehmigungen gewesen sei, erweise sich die
Nutzungsuntersagung als rechtmäßig. Die Kammer wies in ihrem Urteil ergänzend darauf hin, dass die Anlage auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Sie
verstoße wegen ihrer Größe und der Art und des Ortes der Befestigung gegen den zugrunde liegenden Bebauungsplan (Aktenzeichen 5 K 177/02.TR).
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Von daher steht den Beteiligten die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen.