Der Entscheidung lag eine Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Entfernung eines Bundesgrenzschutzbeamten zugrunde, der von einem Strafgericht wegen mehrfachen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Die Richter der 4. Kammer sahen hierin ein schweres Dienstvergehen, welches die Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Der Beamte habe die ihm obliegende Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung, dem Vertrauen und dem Ansehen eines Polizeibeamten gerecht werde, in schwerem Maße verletzt. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass er lediglich sogenannte weiche Drogen erworben und konsumiert habe. Die Verpflichtung, nicht gegen bestehende Gesetze zu verstoßen, gelte für Polizeibeamte – wegen ihres besonderen Auftrags zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung – nämlich in besonderem Maße. Das Vertrauen der Allgemeinheit und des Diensth!errn in einen Polizeibeamten durch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sei selbst dann nachhaltig erschüttert und erfordere dienstrechtliche Konsequenzen, wenn eine strafrechtliche Sanktionierung derselben Tat durch einen „Normalbürger” als unverhältnismäßig erscheinen würde. Zu Lasten des Beamten haben die Richter der 4. Kammer ferner berücksichtigt, dass seine Eigenschaft als Polizeibeamter beim Erwerb und Konsum bekannt gewesen und er damit das Risiko eingegangen sei, in der Rauschgiftszene bekannt zu werden und sich dadurch erpressbar zu machen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
VG Trier, Urteil vom 28. Juni 2004, Az.: 4 K 2164/03.TR