Der Entscheidung lag ein die Friedhofssatzung der Stadt Trier betreffender Sachverhalt zugrunde. Die beklagte Stadt hatte für die jährliche Überprüfung der Grabmalstandsicherheit eines Wahlgrabes bis zum Ablauf der Nutzungszeit und für den Abbau und die Entsorgung des auf dem Wahlgrab auf-gestellten Grabmals, der Einfassung und Abdeckung nach Ablauf der Nutzungszeit von dem Nutzungs-berechtigten einer Wahlgrabstätte eine Gebühr erhoben. Gegen diesen Bescheid legte der Nutzungs-berechtigte zunächst erfolglos Widerspruch ein und erhob alsdann mit der Begründung bei dem Verwaltungsgericht Trier Klage, dass seitens der beklagten Stadt kein vernünftiges Interesse bestehe, den Nutzungsberechtigten die Möglichkeit der Entsorgung des Grabmals aus der Hand zu nehmen. Zudem wendete er ein, dass der von der beklagten Stadt bereits jetzt geltend gemachte Gebühren-anspruch noch nicht fällig sei und erst entstehen könne, nachdem die Leistung auch tatsächlich erbracht worden sei. Auch sei die beklagte Stadt nicht berechtigt, auf Kosten der Nutzungsberechtigten eine Standsicherheitsprüfung durchzuführen, weil die Verkehrssicherungspflicht der Grabstätte den Nutzungsberechtigten treffe.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier wies die Klage ab. Die Richter vertraten die Auffassung, dass gegen die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Regelung der Friedhofsgebührensatzung der beklagten Stadt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Danach werden für die jährliche Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen bis zum Ablauf der Nutzungszeit und für den Abbau und die Entsorgung von Grabanlagen Benutzungsgebühren erhoben, wobei die Gebührenschuld unmittelbar nach Aufstellung des Grabmals entsteht. Die Richter führten aus, dass zunächst keine durchgreifenden Bedenken daran bestehen, wenn die Überprüfung der Standsicherheit und der Abbau und die Entsorgung von Grabanlagen zu einer Pflichtleistung der Friedhofsverwaltung ohne Wahlfreiheit des jeweiligen Nutzungsberechtigten gemacht würden. Der beklagten Stadt stünde nämlich im Rahmen der zur Verfügungsstellung des Friedhofs ein Ermessen dahingehend zu, welche Aufgaben von ihr in eigener Regie wahrgenommen werden dürften, sofern hierfür vernünftige Gründe bestünden. Hinsichtlich der Standsicherheitsprüfung liege ein derartiger Grund darin, dass neben den Nutzungsberechtigten auch der Friedhofsträger für die Kontrolle der Verkehrssicherheit und das Ergreifen notwendiger Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich sei. Hinsichtlich des Abbaus und der Entsorgung der Grab-stätten bestehe ein derartiger Grund darin, dass in nahezu zwei Dritteln der Fälle die Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgebaut werden müssten und dies einen Kosten- und Verwaltungs-aufwand verursache, der in vielen Fällen nicht oder nur mit hohem Aufwand auf den individuell Verantwortlichen abgewälzt werden könne. Diese Gründe indessen rechtfertigten die satzungsrechtliche Regelung. Ein durchgreifendes Gegeninteresse der Nutzer stünde nicht entgegen. Insbesondere werde das Eigentum am Grabmal durch diese Regelung nicht tangiert, weil der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Ruhezeit das Grabmal wieder in Besitz nehmen dürfe. Rechtlich nicht zu beanstanden sei schließlich auch, dass die Gebühr bereits mit der Aufstellung des Grabmals erhoben werde. Es bestehe kein allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsatz dahingehend, dass eine Gebühr erst nach Erbringung einer Leistung erhoben werden dürfe. Im Friedhofsgebührenrecht müsse berücksichtigt werden, dass eine dauerhafte Inanspruchnahme unterschiedlicher Leistungen abgegolten werden solle. Deshalb sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Friedhofsträger zur Sicherung der durch die Inanspruchnahme entstehenden Gesamtkosten dazu entschließe, den Entstehungszeitpunkt für Gebühren bereits auf den Beginn der Nutzungszeit festzustellen, obwohl einzelne Leistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt anfallen würden.
Das Verwaltungsgericht Trier hat gegen die Entscheidung die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen, weil den Fragen, ob Abbau und Entsorgung der Grabmahle als Pflichtleistung ausgestaltet werden können und die Entstehung einer Gebühr hierfür bereits mit dem Aufstellen des Grabmals satzungsmäßig festgelegt werden können, grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden (Az. 2 K 1223/01.TR).