Zu Recht, befanden die Richter des Trierer Verwaltungsgerichts. Der Postbedienstete habe gegen seine Dienstpflichten schuldhaft verstoßen, als er an einem bestimmten Arbeitstag 11 Sendungen nicht unmittelbar zugestellt, sondern in einen Abgangsbehälter gelegt und damit eine Zurückstellung der Zustellung dieser Sendungen um einen Tag bewirkt habe. Damit sei dem Kläger eine Schlechtleistung im Kernbereich seiner Pflichten anzulasten, die zusätzliches Gewicht dadurch erhalte, dass das durch den Straftatbestand des § 206 Abs 2 Nr.3 StGB besonders geschützte öffentliche Interesse an einer reibungslosen und zügigen Postzustellung missachtet werde. Da es sich zudem nicht um einen einmaligen „Ausrutscher” des Klägers, gegen den in der Vergangenheit bereits eine Missbilligung ausgesprochen worden sei, weil er Sendungen für eine bestimmte Ortschaft nicht mit zur Zustellung genommen und ferner eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt habe, gehandelt habe, stelle die Gehaltskürzung ein!e angemessene Sanktion dar, um diesem nachdrücklich vor Augen zu führen, dass seine Arbeitsauffassung einer Korrektur bedürfe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 25. September 2003, Az,: 4 K 440/03.TR
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