Seit dem 01. Mai 2004 dürfen die Länder die Aushändigung des Fahrzeugscheins durch
die Zulassungsbehörde von der Erteilung einer Einzugsermächtigung zugunsten des
Finanzamts abhängig machen und seit dem 01. Januar 2005 zusätzlich davon, dass keine
Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen. Diese Regelung ist mit Verfassungsrecht
vereinbar. So ein Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Mai 2005
(Az.: 2 K 226/05.TR).
Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter aus, die Erteilung einer
Einzugsermächtigung sei zumutbar, sofern ein Girokonto unterhalten werde und kein
Härtefall vorliege. Zwar liege ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 des
Grundgesetzes im umfassenden Sinne gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit vor.
Dieses Recht finde seine Grenzen jedoch in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung, im
zu entscheidenden Fall mithin in der zum Kraftfahrzeugsteuergesetz ergangenen
Rechtsverordnung, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren sei.
Anlass der getroffenen Regelung seien erhebliche Steuerrückstände bei der den Ländern
allein zustehenden Kraftfahrzeugsteuer gewesen, deren Beitreibung in Einzelfällen
zudem unangemessene Kosten verursacht habe. Zwar habe der Gesetzgeber gesehen, dass
eine Zahlung durch Widerruf der Einzugsermächtigung oder Unterdeckung des Kontos
immer noch gefährdet sein könne, er habe jedoch die Erwartung gehegt, dass die Maßnahme in der weit überwiegenden Zahl der Fälle zum Begleichen der Steuerforderung und zur
Vermeidung des Aufbaus von Rückständen führe. Angesichts dieses vom Verordnungsgeber
verfolgten Zwecks sah das Gericht den mit dem Abverlangen einer Einzugsermächtigung
verbundenen Eingriff als angemessen an. Die Eingriffsintensität sei relativ gering,
die Regelung sehe ferner Ausnahmen in Härtefällen vor und zwinge nicht zur Anlegung
eines Girokontos. Sie habe mit der Einführung im Jahr 2004 zudem zu einem Sinken der
Steuerrückstände geführt (im Vergleich: in Rheinland-Pfalz beliefen sich die
Steuerrückstände in den Jahren 2002 und 2003 auf ca. 43 Millionen Euro bei deutlich
über 200.000 Fällen, im Jahre 2004 ist ein Rückgang auf 34 Millionen Euro und etwa
170.000 Fälle zu verzeichnen; Antwort des MdF auf eine kleine Anfrage, LT-Drucksache
14/3794). Abschließend betonte das Gericht, dass mit dieser Entscheidung keine
generelle Unbedenklichkeit der Koppelung staatlicher Zulassungen an Einzugsermächtigungen des Bürgers zugunsten der Finanzbehörden ausgesprochen sei, vielmehr sei in jeder Fallgruppe der verfassungsrechtliche Rahmen zu prüfen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 24. Mai 2005 – 2 K 226/05.TR –