Steht aufgrund einer toxikologischen Untersuchung der Konsum von Amphetaminen (Speed, Pep)
fest, führt dies grundsätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies ist einem Beschluss der
2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen (Az.: 2 L 142/06.TR).
Mit dieser Entscheidung bestätigten die Richter eine Anordnung des Landkreises
Bernkastel-Wittlich in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren. Bei dem betreffenden
Führerscheininhaber stellte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle drogenbedingte
Ausfallerscheinungen fest. Die Untersuchung einer entnommenen Blutprobe ergab, dass der
Führerscheininhaber auch zum Zeitpunkt der Fahrt Amphetamine zu sich genommen haben musste.
Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das gegen diesen Bescheid erhobene
Rechtsschutzersuchen führte nicht zum Erfolg. Die Richter entschieden, dass sich die Verfügung
des Landkreises aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen würde. Der Antragsteller habe
Umstände, die den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Amphetaminen regelmäßig die
Fahreignung ausschließe, nicht vorbringen können. Da zudem auch feststehe, dass er sein
Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, sei die Entziehung des Fahrerlaubnis nicht zu
beanstanden.
Es ist noch zu bemerken, dass schon die einmalige Einnahme von Amphetaminen, Kokain oder
Heroin im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, auch wenn dies nicht im
Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges geschieht.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 22.02.2006, Az. 2 L 142/06.TR.