VG Trier: Chinesische Staatsangehörige müssen nicht länger in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige wohnen

Ausreisepflichtige chinesische Staatsangehörige, die seit Dezember 1999 zunächst in Ingelheim und seit Januar 2003 in Trier in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige untergebracht waren, müssen dort nicht länger wohnen. Dies hat die 5. Kammer des VG Trier mit Urteil vom 19. März 2003 ( Az.: 5 K 1318/02.TR) entschieden.

Der Entscheidung lag eine Klage chinesischer Staatsangehöriger zugrunde, die nach erfolgloser Durchführung ihres Asylverfahrens zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet waren, deren Aufenthalt jedoch zwecks Beschaffung von Passersatzpapieren geduldet werden musste, nachdem sie über keinerlei identitätsbelegende Papiere verfügten. Der beklagte Landkreis beschränkte die den Klägern erteilte Duldung daraufhin in der Form, dass diese zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft verpflichtet waren. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Aufhebung dieser Beschränkung.

Zu Recht, wie der nun bekannt gewordenen Entscheidung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, eine Duldung zwecks Beschaffung von Passersatzpapieren dürfe zwar grundsätzlich insoweit beschränkt werden, als die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen konkreten Förderung des Verfahrens zur Beschaffung von Ausweispapieren angeordnet werde. Eine derartige Beschränkung finde ihre Grenzen jedoch in der Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen. Zudem müsse eine realistische Chance auf Beschaffung von Rückreisepapieren bestehen. Keinesfalls dürfe sich die Beschränkung als Schikane oder strafähnliche Maßnahme darstellen und erst recht nicht auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen. Dies – so führt das Gericht weiter aus – sei jedoch im Falle der Kläger anzunehmen, die seit Ende 1999 in der Landesunterkunft gelebt und sich seither hartnäckig geweigert hätten, an der Möglichkeit zur Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Nach ihrem gesamten Verhalten sei mit einer Änderung dieser Haltung nicht zu rechnen. Es sei auch zweifelhaft, dass die in der Landesunterkunft gewährte psychisch-soziale Betreuung und ausländerrechtliche Beratung, an der die Kläger nach dem Willen des beklagten Landkreises weiterhin teilnehmen sollten, an deren Einstellung etwas ändern könne. Eine solche Behandlung dürfe den Klägern zudem nicht aufgedrängt werden, da die Beugung des Willens durch psychologische Maßnahmen rechtsstaatlich nicht vertretbar sei.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Kläger jederzeit mit der Vollziehung gegen sie gerichteter Zwangsmaßnahmen – wie die Vorführung bei der Auslandsvertretung oder die Abschiebung – rechnen müssten.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Urteil VG Trier, vom 19.März 2003, Az.: 5 K 1318/02.TR