Den Entscheidungen lagen die Anträge zweier Hundebesitzer auf Befreiung von der Hundesteuer zugrunde, die je einen Hund zur Bewachung ihrer Rassegeflügelzuchten hielten. Mit der Begründung, bei den von den Klägern gehaltenen Hunden handele es sich zum Einen nicht um sog. Hütehunde und zum Anderen nicht um Hunde, die zur Bewachung einer Huftierherde eingesetzt würden, lehnte die beklagte Ortsgemeinde die Steuerbefreiung ab.
Zu Unrecht, entschieden die Richter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier. Das einschlägige örtliche Satzungsrecht sehe eine Befreiung von der Hundesteuer u.a. für Hunde vor, die zur Bewachung von Herden notwendig seien. Herde in diesem Sinne könne aber auch eine Geflügelherde sein. Der Satzung sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Ortsgesetzgeber den Begriff der Herde nur auf Herden von Huftieren habe beschränken wollen. Ebenso wenig sei der Satzung zu entnehmen, dass von der Steuerbefreiung nur bestimmte Hunderassen erfasst werden sollten. Vielmehr spreche die einschlägige Satzungsvorschrift insoweit nur von Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig seien, was auch auf einen Hund zutreffen könne, der nicht zur Rasse der sog. Hütehunde zähle.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.