Die Ortsgemeinde Igel hat das Gelände der alten Schule zu einem Bürgerhaus umgebaut. Hierfür hatte der beklagte Landkreis erstmals mit Bescheid vom Dezember 1994 eine Baugenehmigung, die durch mehrere Nachtragsbaugenehmigungen ergänzt wurde, erteilt. Aufgrund verschiedener Gutachten zur Lärmsituation hob der Landkreis später die Genehmigungen auf. Im Mai 1997 stellte die Ortsgemeinde sodann einen modifizierten Bauantrag, dem im August 1997 durch Erteilung einer Baugenehmigung, die die Feststellungen aller Gutachter als Auflagen und Bedingungen übernahm, entsprochen wurde. Diese Baugenehmigung hob das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 24.02.1999 auf, weil sie in der konkreten Form immer noch das Gebot zur nachbarlichen Rücksichtnahme verletzte. Am 24.03.1999 erteilte der beklagte Landkreis der Ortsgemeinde Igel sodann eine neue Baugenehmigung. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens klagten die Nachbarn auch gegen diese Baugenehmigung.
In ihrem die Klage abweisenden Urteil führen die Richter aus, dass die nunmehr erteilte Bau-genehmigung und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid rechtmäßig seien. Als die Kläger schützendes Recht komme vorliegend nur das Gebot zur nachbarlichen Rücksichtnahme in Betracht. Diesem Gebot werde durch die nunmehr erteilte Baugenehmigung Rechnung getragen. Der Beklagte habe in Befolgung des Inhalts des ersten Urteils zum Schutz der Kläger und der weiteren Nachbarschaft nunmehr Lärmgrenzwerte festgesetzt, die einen ausreichenden Schutz vor unzulässigen und damit unzumutbaren Lärmimmissionen gewährleisteten. Ausgehend von einer in der Umgebung des Bürgerhaus vorzufindenden Gemengelage, in der die Wohnnutzung eine wesentlich prägende Rolle spiele, habe die Bauaufsicht die Einhaltung eines Grenzwertes von 58 db(A) tags und 42 db(A) nachts verfügt. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Kammer der Meinung, dass unter Berücksichtigung eventueller nachträglicher Einschränkungen der Nutzungsart bzw. der Nutzungszeiten nicht davon auszugehen sei, dass die Einhaltung der festgesetzten Lärmwerte von vorneherein unmöglich wäre. Es sei deshalb zunächst Aufgabe der Behörde, ihrer Überwachungspflicht in der Form zu genügen, dass die Einhaltung ihrer in der Genehmigung gemachten Einschränkungen im Wege nicht angekündigter Lärmmessungen überprüft werde. Sollte sich dann herausstelle, dass die Nachbarschaft unzumutbar durch Parkverkehr oder Gesprächslärm beim Kommen und Gehen der Besucher belastet werde, habe die Behörde durch nachträgliche Nutzungsbeschränkungen dafür zu sorgen, dass die Nutzung im Einklang mit dem Genehmigungsinhalt erfolge. Dies könne auch soweit gehen, dass eine Nutzung zur Nachtzeit ab 22.00 Uhr gänzlich untersagt werde. Unter Berücksichtigung dessen sei die Baugenehmigung in ihrer konkreten Form nicht nachbarrechtsverletzend (Az. 5 K 1018/01.TR).
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.